Direkte Aufsicht durch die AMLA: Der Countdown läuft – wer steht im Fokus?
Mit dem Reporting Package vom 12. Mai 2026 konkretisiert die AMLA ihre Pläne zur direkten Aufsicht über bis zu 40 Verpflichtete ab 2028. Welche deutschen Institute betroffen sein könnten – und was jetzt zu tun ist.
Die AMLA als europäischer Direktaufseher: rechtlicher Rahmen
Die mit Sitz in Frankfurt am Main errichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA) hat ihre operative Tätigkeit am 1. Juli 2025 aufgenommen. Seit dem 1. Januar 2026 übt sie zudem die zuvor bei der EBA angesiedelten AML/CTF-Zuständigkeiten aus.
Die Rechtsgrundlage für die direkte Aufsicht der AMLA bildet die AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620 – AMLAR). Sie gilt als EU-Verordnung unmittelbar; einer Umsetzung in deutsches Recht bedarf es nicht. Das Geldwäschegesetz (GwG) bleibt nach derzeitigem Stand bis zur Geltung der AML-Verordnung (AMLR) am 10. Juli 2027 maßgeblich für die Bestimmung der Verpflichteten in Deutschland (§ 2 GwG); die direkte Beaufsichtigung selbst läuft daneben über die unmittelbar geltenden Vorschriften der AMLAR.
Wer kann direkt beaufsichtigt werden? Die Auswahlkriterien
Die direkte Aufsicht der AMLA ist – jedenfalls in der ersten Auswahlrunde – auf den Finanzsektor beschränkt. Erfasst sind nach Art. 12 AMLAR ausschließlich:
- Kreditinstitute,
- Finanzinstitute, sowie
- Gruppen von Kredit- oder Finanzinstituten,
die in mindestens sechs Mitgliedstaaten über Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit relevante Tätigkeiten entfalten.
Hinzu treten die qualitativen Anforderungen aus Art. 13 AMLAR: Aus dem grundsätzlich eligibility-fähigen Kreis werden ausschließlich solche Verpflichtete ausgewählt, deren Restrisikoprofil als „hoch“ klassifiziert ist. Maßgeblich ist also nicht das inhärente Risiko allein, sondern das nach Berücksichtigung interner Kontrollen verbleibende Risiko. Die methodischen Vorgaben dazu konkretisieren die finalen Berichte der AMLA zu den RTS unter Art. 12(7) AMLAR und Art. 40(2) AMLD6 vom Dezember 2025.
Das Reporting Package vom 12. Mai 2026
Am 12. Mai 2026 hat die AMLA ein Reporting Package zur Identifizierung der vorläufig eligible obliged entities veröffentlicht. Es besteht aus zwei Dokumenten:
- einem standardisierten Reporting Template (Excel-basiert), und
- einer Interpretative Note, die nationalen Aufsichtsbehörden und Verpflichteten Anwendungs- und Auslegungshinweise an die Hand gibt.
Die Datenerhebung erfolgt – wie bei der bisherigen Kalibrierungsphase – über die nationalen Aufsichtsbehörden (für deutsche Finanzsektor-Verpflichtete: die BaFin), die die praktischen Modalitäten gegenüber den Verpflichteten kommunizieren. Empfängerin der Daten ist die AMLA als oberste Stelle.
Praktisch bedeutet das: Verpflichtete des Finanzsektors mit grenzüberschreitender Tätigkeit sollten kurzfristig damit rechnen, von der BaFin zur strukturierten Datenmeldung aufgefordert zu werden.
Der nächste Meilenstein: Webinar am 10. Juni 2026
Am 10. Juni 2026 (10:00–12:00 CEST) wird die AMLA ein öffentliches Webinar veranstalten, in dem sie das Reporting Template praxisnah durchgeht. Adressaten sind ausdrücklich die betroffenen Verpflichteten. Es handelt sich nicht um ein formales Public Hearing im Sinne der Konsultationen zu RTS-Entwürfen, sondern um ein erläuterndes Format, das die Datenmeldung erleichtern soll. Die Teilnahme ist gleichwohl dringend zu empfehlen: Die Datenqualität entscheidet darüber, ob ein Verpflichteter zutreffend als eligible eingestuft wird.
Der Zeitstrahl zur ersten Auswahlrunde
Die AMLA hat in ihrem Explainer vom 26. Januar 2026 sowie ihrem Single Programming Document 2026–2028 den Pfad bis zum Start der direkten Aufsicht klar skizziert:
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Die Auswahl wird gem. Art. 13 Abs. 1 AMLAR turnusmäßig alle drei Jahre wiederholt.
Aufsichtsbefugnisse der AMLA: Was bedeutet „direkte Aufsicht“?
Für die ausgewählten Verpflichteten tritt die AMLA in die Rolle des primären Aufsehers ein. Sie übt die Aufsicht über sog. Joint Supervisory Teams (JSTs, Art. 16 AMLAR) aus, die unter Leitung eines AMLA-Mitarbeiters (JST-Coordinator) gebildet werden und Personal der jeweils zuständigen nationalen Behörden einbeziehen.
Die Befugnisse der AMLA gegenüber direkt beaufsichtigten Verpflichteten umfassen insbesondere:
- die Anforderung sämtlicher relevanter Informationen und Unterlagen (Art. 17 AMLAR),
- die Durchführung allgemeiner Untersuchungen (Art. 19 AMLAR),
- die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen (Art. 20 AMLAR),
- bei Anhaltspunkten für schwerwiegende Verstöße die Einsetzung eines unabhängigen Untersuchungsteams (Art. 27 AMLAR), sowie
- die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern (Art. 21, 22 AMLAR) – nach den derzeit konsultierten RTS bis zu 10 % des konsolidierten Jahresumsatzes bzw. mindestens 5 Mio. EUR (vorbehaltlich der Finalisierung).
Soweit die AMLA für ausgewählte Verpflichtete zuständig wird, verdrängt sie insoweit die zuvor zuständige nationale Aufsichtsbehörde. Die nationale Behörde wirkt im JST gleichwohl mit. Die Übertragung der Aufsichtsbefugnisse von der BaFin auf die AMLA bei direkt beaufsichtigten Instituten regelt der gerade konsultierte ITS unter Art. 15(3) AMLAR (Konsultationsfrist endete am 27. Januar 2026).
Implikationen für in Deutschland ansässige Verpflichtete
Für deutsche Verpflichtete des Finanzsektors mit relevanter grenzüberschreitender Präsenz bedeutet die Reform einen Paradigmenwechsel: Die Aufsichtspraxis wird voraussichtlich strenger, methodisch einheitlicher und – wegen der Joint Supervisory Teams – europäisch geprägt. Direkt beaufsichtigte Institute haben sich darauf einzustellen, dass:
- die nationale Auslegungspraxis der BaFin (Auslegungs- und Anwendungshinweise, Rundschreiben) für sie nur noch mittelbar Wirkung entfaltet, soweit sie nicht durch die AMLA übernommen wird;
- Berichts- und Dokumentationsformate harmonisiert werden;
- Vor-Ort-Prüfungen durch AMLA-geführte Teams stattfinden können, was höhere Anforderungen an Compliance-Dokumentation, IT-Schnittstellen und Datenqualität nach sich zieht;
- Sanktionen unmittelbar durch die AMLA ausgesprochen werden können, mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten zum Administrative Board of Review (Art. 86 AMLAR) und letztlich zum Gerichtshof der Europäischen Union.
Nicht direkt beaufsichtigte Verpflichtete – insbesondere die Verpflichteten des Nichtfinanzsektors – verbleiben unter nationaler Aufsicht. Auch sie werden den Druck einer europäisch harmonisierten Aufsichtspraxis spüren: Die AMLA wird über Supervisory Convergence Reviews (Art. 30 AMLAR) und thematische Reviews die nationalen Aufsichtsbehörden ihrerseits einer Überprüfung unterziehen; der erste Review-Zyklus ist auf sieben Jahre angelegt.
Ausblick
Die AMLA steht am Beginn eines beispiellosen Umbaus der europäischen AML/CTF-Aufsicht. Während die finalen RTS zu Risikobewertung und Selektion bis Ende 2026 erwartet werden und die Europäische Kommission diese im Anschluss als delegierte Verordnungen erlassen wird, sollten potenziell betroffene Verpflichtete bereits jetzt:
- ihre grenzüberschreitende Präsenz (Niederlassungen, Dienstleistungsfreiheit) auf das Eligibility-Kriterium der sechs Mitgliedstaaten prüfen,
- ihr inhärentes Risiko- und Kontrollprofil entlang der RTS-Kriterien dokumentieren und ggf. nachschärfen,
- die Datenerhebung der BaFin strukturiert vorbereiten und die Teilnahme am Webinar am 10. Juni 2026 in Erwägung ziehen, sowie
- Governance- und Reporting-Strukturen für eine europäisch koordinierte Aufsicht aufstellen.
Ob ein konkretes Institut tatsächlich in die Gruppe der bis zu 40 direkt beaufsichtigten Verpflichteten fällt, wird sich erst Ende 2027 entscheiden. Die methodischen Weichen werden indes jetzt gestellt. Wer hier nicht mit kalibrierten Daten und einem belastbaren Risikomanagement aufwartet, riskiert, in eine ungewollt rigidere Aufsichtskategorie zu rutschen.