EuGH zur Einhaltung von US-Sanktionen durch EU-Finanzinstitute: Eine Gratwanderung?
Die Einhaltung von US-Sanktionen durch europäische Institute ist komplex. Der EuGH konkretisiert in seinem Urteil vom 11.06.2026 die Schranken weiter. Der Beitrag ordnet das Urteil und seine Folgen ein.
Problemstellung
Eine typische Frage von Kredit- und Finanzinstituten in der EU ist, ob eine Verpflichtung zur Einhaltung von US-Finanzsanktionen besteht. Nur vereinzelt besteht für Institute unmittelbar die Pflicht, US-Sanktionsmaßnahmen zu beachten. Trotzdem beachten eine Vielzahl von Instituten US-Sanktionen auf "freiwilliger" Basis. Die Gründe dafür sind vielfältig, u.a.: Niederlassungen bzw. Tochtergesellschaften in den USA, USD-Clearing, oder eine US-Gruppenangehörigkeit. Insbesondere die US-Praxis von Sekundärsanktionen stellt ein erhebliches Druckmittel dar, v.a. bei Instituten mit Korrespondenzgeschäft mit US-Instituten.
Aus europäischer Sicht wird die Befolgung von US-Sanktionen bereits seit einigen Jahren kritisch gesehen. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen politischen Zielsetzung gegenüber dem Iran schaffte der europäische Gesetzgeber mit der sog. Blocking-Verordnung sogar ein gesetzliches Verbot zur Befolgung der darin aufgeführten US-Sanktionen geschaffen - mit durchwachsenem Erfolg.
Die EUGH-Entscheidung
Vor diesem Hintergrund überrascht die Entscheidung des EuGH vom 11.06.2026 wenig: Das Gericht urteilte, dass die einem Verbraucher (mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union) gegenüber erklärte Ablehnung der Eröffnung eines Bankkontos mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) allein wegen der Drittstaats-Listung ohne vorherige Einzelfallprüfung nicht zulässig ist (EuGH, Urteil vom 11.06.2026 - C-81/24 (Jenec)).
Hintergrund der Entscheidung
Das Urteil erging im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch ein slowenisches Gericht. Der Kläger im zugrundeliegenden Verfahren hatte bei der beklagten Bank versucht, ein Basiskontos auf Grundlage des slowenischen Gesetzes zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie zu eröffnen. Das Institut hatte dem Kläger zuvor erklärt, zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften befolge das Institut künftig auch Maßnahmen des Office of Foreign Assets Control (OFAC). Den Antrag auf Eröffnung des Basiskontos lehnte das Institut dann ohne nähere Begründung ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Eröffnung des Basiskontos.
Das vorlegende Gericht bat den EuGH u.a. um Auslegung, ob eine Listung von Verbraucher (mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union) durch OFAC einer Eröffnung eines Basiskontos entgegenstehen, da eine OFAC-Listung die Bestimmungen der Geldwäscherichtlinien verletzen.
Rechtsrahmen
Verkürzt gewährt die Zahlungskontenrichtlinie (in Deutschland umgesetzt im Zahlungskontengesetz (ZKG)) eine Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
- Der Antragsteller ist Verbraucher,
- der Antragsteller hat seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Union, und
- die Eröffnung des Basiskontos verletzt nicht die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 (in ihrer jeweils geltenden Fassung).
Begründung des EuGH
Der EuGH urteilte, dass die Zahlungskontenrichtlinie es Mitgliedstaaten nicht erlaube, Anträge auf Eröffnung eines Zahlungskontos ohne Einzelfallprüfung pauschal allein deshalb abzulehnen, weil der Verbraucher auf einer Liste von Personen gelistet ist, gegen die Drittstaaten restriktive Maßnahmen verhängt haben.
Zunächst stellt der EuGH fest, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten aus der Geldwäscherichtlinie dem risikobasierten Ansatz folge. Dazu verweist der EuGH auf sein ganz grundlegendes Urteil zum risikobasierten Ansatz vom 17. November 2022 (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883). Sodann stellt das Gericht fest, dass die Geldwäscherichtlinie an eine OFAC-Listung — oder eine gleichartige Drittstaatsliste — gerade keine automatische Pflicht knüpft, die Geschäftsbeziehung zu verweigern (Rn. 45). Die Listung einer Person stelle daher nicht pauschal einen Ablehnungsgrund dar, sondern einen zu berücksichtigenden Faktor im Rahmen der kundenindividuellen Risikobewertung (Rn. 51 des Urteils). Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung des Instituts dann, dass das Basiskonto bereits ein Produkt mit limitierten Funktionen sei.
Folgen des Urteils
Das Urteil macht deutlich, dass ein pauschales Befolgen von US-Sanktionen durch europäische Institute nach Ansicht des EuGH unzulässig ist. Auch sofern kein Basiskonto, sondern ein anderes Produkt betroffen ist, dürfte ein pauschales Abstellen auf US-Sanktionsbetroffenheit kritisch sein.
Praktische Folgen hat diese Unterscheidung insbesondere bei Korrespondenzbeziehungen, vornehmlich mit US-Instituten. Zum einen sind im Rahmen des Wolfsberg-Questionnaires Angaben zum Sanktionsprogramm zu machen, wobei US-Institute in der Regel die Berücksichtigung von US-Sanktionsmaßnahmen voraussetzen. Zum anderen kann - etwa bei Zahlungen in USD - ein US-Bezug durch die Korrespondenzbeziehung tatsächlich relevant werden.
Problematisch kann das für Institute v.a. bei einem De-Risking durch US-Instituten werden, sofern hier eine zu laxe Handhabung durch das kontoführende europäische Institut befürchtet wird.
Fazit
Das Urteil ist ein weiterer Baustein in der anhaltenden - und ausufernden - Debatte um die Reichweite und Wirkung von US-Sanktionen. Für Institute empfiehlt sich eine klare Dokumentation des Entscheidungswegs mit Abwägung des zusätzlichen Risikos aufgrund des US-Sanktionsbezugs und Trennung auf Ebene der Geschäftsbeziehung und Transaktionen mit US-Bezug.