Impact der AMLR im Versicherungssektor: Auslagerung der GwB-Funktion?
Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR verbietet die Auslagerung zentraler Kernaufgaben des Geldwäschebeauftragten. Droht damit das Aus für die ausgelagerte GwB-Funktion? Ein Abgleich mit den EBA-Leitlinien zeigt: So neu sind die Verbote nicht – die besseren Argumente sprechen für die Auslagerbarkeit.
Der Beitrag ist Teil der Reihe AMLR für Versicherungsunternehmen. Weitere Beiträge der Reihe finden Sie hier.
Lässt sich die GwB-Funktion unter der AMLR noch in Gänze auslagern? Die überwiegenden Argumente sprechen dafür.
I. Hintergrund und praktische Relevanz
Viele geldwäscherechtlich verpflichtete Versicherer machen bislang von der Möglichkeit Gebrauch, die Funktion des GwB und/oder seines Stellvertreters (die „GwB-Funktion“) auszulagern (bzw. in der versicherungsaufsichtsrechtlichen Terminologie: auszugliedern), bei einem anderen Unternehmen anzusiedeln und durch eine dort konkret zu benennende Person zu besetzen.
Besonders relevant ist die gruppeninterne Auslagerung, bei der die GwB-Funktion, die grundsätzlich jeder verpflichtete Versicherer selbst bestellen muss, im Wege der Auslagerung bei einem Gruppenunternehmen (z.B. der gruppeneigenen Servicegesellschaft oder der übergeordneten Holding) konzentriert wird.
Dieses Vorgehen ist üblich und zulässig, wird von der BaFin als Aufsichtsbehörde akzeptiert (BaFin-AuA AT, Ziff. 3.2.6: „Soweit die Funktion des/der GWB […] ausgelagert ist“) und entspricht dem allgemeinen versicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsatz, fast alle Unternehmensfunktionen, inklusive der Schlüsselfunktionen und selbst definierter Schlüsselaufgaben, bis zur Grenze der originären Leitungsaufgaben und -verantwortung auslagern zu können (Art. 274 Abs. 1 Solvency-II-Verordnung; BaFin-MaGo, Ziff. 205, 206).
II. Faktisches Auslagerungsverbot durch die Hintertür?
Droht unter der AMLR ein faktisches Auslagerungsverbot der GwB-Funktion durch die Hintertür? Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR enthält konkrete Auslagerungsverbote, die auch Kernkompetenzen der GwB-Funktion berühren.
Danach dürfen
a) der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung,
b) die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Versicherers,
c) die Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende Risikoprofil,
d) die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine gelegentliche Transaktion mit einem Kunden durchzuführen,
e) die Meldung verdächtiger Tätigkeiten, es sei denn, diese Tätigkeiten werden an einen anderen Verpflichteten ausgelagert, der derselben Gruppe angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist, und
f) die Billigung der Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Tätigkeiten
unter keinen Umständen ausgelagert werden.
Angesichts dieser Auslagerungsverbote könnte man meinen, dass hierdurch auch eine Auslagerung der GwB-Funktion in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen ist. Schließlich gehören gerade der „Vorschlag der unternehmensweiten Risikobewertung“ (lit. a), die „Meldung verdächtiger Tätigkeiten“ (lit. e) und die „Billigung der Kriterien“ des Transaktionsmonitorings (lit. f) zu den Kernkompetenzen des GwB.
Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR und die dort normierten Auslagerungsverbote lassen drei Lesarten zu:
1. Erste Lesart: Verbot isolierter Auslagerung
Die dort genannten Aufgaben dürfen für sich genommen, isoliert nicht ausgelagert werden. So dürfte z.B. die Verdachtsmeldungsabgabe nicht durch einen externen, gruppenfremden Dienstleister durchgeführt werden (lit. e). Eine gesamthafte Auslagerung der GwB-Funktion, die dann auch die dazugehörigen Aufgaben – wie die Abgabe von Verdachtsmeldungen – erfüllt, wäre aber möglich.
2. Zweite Lesart: GwB-Funktion insgesamt nicht mehr auslagerungsfähig
Die Auslagerungsverbote umfassen Aufgaben, die in den originären Zuständigkeitsbereich des GwB fallen und mit seiner Funktion untrennbar verbunden sind. Wenn die Erfüllung dieser einzelnen Aufgaben nicht ausgelagert werden darf, kann auch die GwB-Funktion als solche nicht mehr ausgelagert werden.
3. Dritte Lesart: Partielle Auslagerung der GwB-Funktion
Die GwB-Funktion kann weiterhin ausgelagert werden, darf aber als externe GwB-Funktion die von den Auslagerungsverboten umfassten Aufgaben nicht mehr erfüllen. Der externe GwB könnte also z.B. PeP-Treffer und Alerts aus dem Transaktionsmonitoring bearbeiten, dürfte aber grundsätzlich keine Verdachtsmeldungen abgeben (lit. e) und auch die Indizien der Monitoringsysteme nicht festlegen (lit. f).
Mit Blick auf die Auslagerungsverbote wird bereits gefolgert, dass eine vollständige Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten künftig faktisch ausgeschlossen sei (= Zweite Lesart). Die rechtswissenschaftliche Literatur hält dagegen und zeigt auf, weshalb der Verordnungsgeber im Ergebnis kaum das Ziel verfolgt haben dürfte, der GwB-Funktion die Auslagerungsfähigkeit abzusprechen (z.B. Schultess, VersR 2025, 521, 529; Wegner/Haffke, BKR 2026, 393; jeweils hinter der Paywall).
Eine abschließende Klärung dieser Frage kann nur durch die AMLA herbeigeführt werden. Sie ist aufgefordert, bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu den zentralen Vorgaben und der aufsichtsbehördlichen Erwartungshaltung an Auslagerungsverhältnisse herauszugeben (Art. 18 Abs. 8 AMLR). Diese Leitlinien werden hoffentlich auch eine Klarstellung zur Auslagerung der GwB-Funktion enthalten.
Bis dahin ist es an den einzelnen verpflichteten Unternehmen, sich auf die Auslagerungsverbote unter der AMLR einzustellen. Die besseren Argumente sprechen dafür, die GwB-Funktion auch in Zukunft auslagern zu können.
III. Argumente für eine auch in Zukunft mögliche Auslagerung der GwB-Funktion
Die Bedenken, die gegen eine gesamthafte Auslagerung (Zweite Lesart) bzw. für eine nur partielle Auslagerung der GwB-Funktion (Dritte Lesart) geäußert werden, fußen allesamt auf der (falschen) Annahme, dass die Auslagerungsverbote nach Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR neu seien und bislang nicht gegolten hätten. Tatsächlich bringen die Auslagerungsverbote nach Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR gegenüber dem Status quo kaum Neues. Zeit für eine unaufgeregte Einordnung:
1. Kein wirkliches Novum gegenüber dem Status quo
Die Auslagerungsverbote des Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR finden sich heute bereits in ganz ähnlicher Form in den EBA-Leitlinien zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Management und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten (EBA/GL/2022/05 v. 14.6.2022, die „EBA-Leitlinien“). Dort heißt es unter der Überschrift „Auslagerung von operationellen Aufgaben des Geldwäschebeauftragten“ in Ziff. 68 lit. e:
„Die Auslagerung von Funktionen darf nicht zur Delegation der Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans führen. Strategische Entscheidungen bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten nicht ausgelagert werden. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere:
i. die Genehmigung der unternehmensweiten Risikobewertung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
ii. die Entscheidung über die interne Organisation des Rahmenwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts;
iii. die Annahme interner Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
iv. die Genehmigung der Methode für die Bestimmung des Risikos in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund einer bestimmten Geschäftsbeziehung und die Zuweisung des Risikoprofils;
v. die Genehmigung der vom Kredit- oder Finanzinstitut zu verwendenden Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger und ungewöhnlicher Transaktionen für die Zwecke der laufenden Überwachung und/oder Meldung.
Die letztendliche Verantwortung für die Entscheidung über die Meldung verdächtiger Transaktionen an die FIU verbleibt bei den Kredit- und Finanzinstituten, dies gilt auch, wenn die Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen ausgelagert sind.“
Ein Vergleich mit den (vermeintlich neuen) Auslagerungsverboten gemäß Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR zeigt, dass diese mit den (auch heute schon geltenden) Vorgaben der EBA-Leitlinien weitgehend deckungsgleich sind:
| Nr. | AMLR Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen … | EBA-Leitlinien Strategische Entscheidungen […] sollten nicht ausgelagert werden. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere … | Bewertung |
|---|---|---|---|
| 1. | Unternehmensweite Risikobewertung | ||
| … der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung des Verpflichteten | … die Genehmigung der unternehmensweiten Risikobewertung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
| |
| |||
| 2. | Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen | ||
| … die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten | … die Entscheidung über die interne Organisation des Rahmenwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Kredit- oder Finanzinstituts |
| |
| … die Annahme interner Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | |||
| 3. | Kundenrisikoprofil | ||
| … die Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende Risikoprofil | … die Genehmigung der Methode für die Bestimmung des Risikos in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund einer bestimmten Geschäftsbeziehung und die Zuweisung des Risikoprofils |
| |
| 4. | Kundenannahmeentscheidung | ||
| … die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine gelegentliche Transaktion mit einem Kunden durchzuführen | / |
| |
| 5. | Abgabe von Verdachtsmeldungen | ||
| … die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 69 oder schwellenwertbasierte Meldungen gemäß den Artikeln 74 und 80, es sei denn, diese Tätigkeiten werden an einen anderen Verpflichteten ausgelagert, der derselben Gruppe angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist | Die letztendliche Verantwortung für die Entscheidung über die Meldung verdächtiger Transaktionen an die FIU verbleibt bei den Kredit- und Finanzinstituten, dies gilt auch, wenn die Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen ausgelagert sind. |
| |
| 6. | Kriterien zum Monitoring | ||
| … die Billigung der Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Tätigkeiten | … die Genehmigung der vom Kredit- oder Finanzinstitut zu verwendenden Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger und ungewöhnlicher Transaktionen für die Zwecke der laufenden Überwachung und/oder Meldung |
| |
Der Vergleich der Auslagerungsverbote des Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR und der Vorgaben der EBA-Leitlinien zeigt: So neu sind diese Auslagerungsverbote nicht!
Inhaltliche Neuerungen ergeben sich nur mit Blick auf den in Zukunft nicht mehr auslagerungsfähigen „Vorschlag“ der Risikobewertung und die Abgabe von Verdachtsmeldungen. In diesen Bereichen war speziell die deutsche Verwaltungspraxis aber ohnehin schon immer strenger bzw. präziser als die EBA-Leitlinien, sodass auch bislang die isolierte Erstellung der Risikoanalyse durch einen Externen inklusive der Unterbreitung an die Geschäftsleitung nicht zulässig war (ausdrücklich festgehalten für den Nichtfinanzsektor) bzw. Verdachtsmeldungen extern nur vorbereitet, ihre Abgabe in der Letztsequenz aber nicht isoliert ausgelagert werden durfte (BaFin-Verwaltungspraxis).
Dabei dürfte sich auch nicht auswirken, dass es sich bei der AMLR nun um einen Level-1-Rechtsakt handelt und die EBA-Leitlinien „nur“ ein Level-3-Rechtsakt sind. Die Vorgaben der EBA-Leitlinien hat die BaFin auch bislang mittels ihrer Comply-Erklärung in ihre nationale Verwaltungspraxis inkorporiert und entsprechend angewandt. Es ist nicht bekannt, dass hieraus jemals ein Auslagerungsverbot der gesamten GwB-Funktion gefolgt wäre.
Dieser Vergleich mit dem Status quo unter den EBA-Leitlinien spricht für die Erste Lesart: Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR soll die isolierte Auslagerung bestimmter strategisch wichtiger Aufgaben untersagen, nicht aber die Auslagerung der GwB-Funktion in ihrer Gesamtheit. Dies haben die weitgehend deckungsgleichen EBA-Leitlinien als Prämisse zu ihren Auslagerungsverboten auch bislang genauso festgehalten („Strategische Entscheidungen bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten nicht ausgelagert werden. Zu diesen Entscheidungen zählen insbesondere …“).
2. Ausdrückliche Möglichkeit der gruppeninternen Funktionskonzentration
Art. 11 Abs. 2 UAbs. 3 AMLR stellt ausdrücklich klar, dass ein Versicherungsunternehmen, das einer Gruppe angehört, eine Person zum Geldwäschebeauftragten ernennen kann, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt. Voraussetzung für die gruppeninterne Funktionskonzentration ist, dass die Größe des verpflichteten Versicherungsunternehmens und das geringe Risiko seiner Geschäftstätigkeit dies rechtfertigen können. Damit ist die Frage der Auslagerbarkeit der GwB-Funktion innerhalb der Gruppe bereits implizit beantwortet, schließlich stellt auch die gruppeninterne Funktionsbündelung stets eine „echte“ Auslagerung dar. Ähnlich halten das auch bislang die BaFin (AuA AT, Stand: Juli 2025, Ziff. 3.10: „Eine Auslagerung stellt auch die Wahrnehmung von Aufgaben durch eine ausländische Muttergesellschaft oder Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung dar“) bzw. die EBA fest (EBA-Leitlinien, Ziff. 68 lit. d: „Intra-group outsourcing should be subject to the same regulatory framework as outsourcing to service providers outside the group“).
Art. 11 Abs. 2 UAbs. 3 AMLR verhält sich gar nicht zu den Auslagerungsverboten unter Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR, sondern stellt in Art. 11 AMLR – also dort, wo die GwB-Funktion als solche geregelt ist – klar, dass GwB-Funktionen gruppenintern konzentriert werden können.
Auch das spricht für die Erste Lesart, wonach Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR die isolierte Weggabe bestimmter strategisch wichtiger Aufgaben untersagen soll, nicht aber die Auslagerung der GwB-Funktion als solche. Andernfalls würde die Regelung des Art. 11 Abs. 2 UAbs. 3 AMLR mit den Verboten des Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR in Konflikt geraten.
3. Was dürfte gemeint sein? Keine isolierte Auslagerung von „strategischen Entscheidungen“!
Den schon bislang geltenden Auslagerungsverboten nach den EBA-Leitlinien ging es ausdrücklich darum, die Auslagerung von „strategischen Entscheidungen bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zu untersagen. Dieses Motiv dürfte auch Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR zugrunde liegen.
Dafür sprechen neben der weitgehenden Deckungsgleichheit der Auslagerungsverbote nach den EBA-Leitlinien und nach Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR auch die Erwägungen der AMLR: Danach muss jedes einzelne Unternehmen „seine“ Sicherungsmaßnahmen kennen und verstehen und hierzu wiederum die Hintergründe für die vom Auslagerungsunternehmen durchgeführten Tätigkeiten und den bei ihrer Durchführung verfolgten Ansatz verstehen (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 3 AMLR; Erw.-Gr. 48 AMLR).
Hierfür sprechen schließlich auch die Gesetzgebungsmaterialien aus den Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament. Die Auslagerungsmöglichkeiten und ihre Grenzen wurden dabei besonders intensiv diskutiert und im Verlauf der Trilog-Verhandlungen stetig erweitert (siehe insbesondere das Vier-Spalten-Dokument ST 9356/2023 v. 15.5.2023).
In einem frühen Stadium der Trilog-Verhandlungen findet sich auch die bemerkenswerte Stellungnahme des Rates, dass die seinerseits vorgeschlagenen Änderungen an den Auslagerungsregeln unter der Prämisse stehen, dass unter der AMLR nur „Aufgaben“, aber keine „Funktionen“ ausgelagert werden dürfen („The amendments are based on the premise that only tasks, not functions, can be outsourced and that responsibility itself cannot be delegated under Article 40(1) AMLR“, WK 11703/2022 INIT v. 8.9.2022). Dies würde unmittelbar gegen eine Auslagerung der GwB-Funktion sprechen.
Diese restriktive Position des Rates hat sich aber erkennbar nicht durchgesetzt, im Gegenteil: Die AMLR geht ausdrücklich davon aus, dass kritische Funktionen ausgelagert werden können bzw. der Verpflichtete Funktionen systematisch auslagern darf (Erw.-Gr. 49: „where critical functions are outsourced or where the obliged entity systematically outsources its functions“). Auch die nach Art. 18 Abs. 8 AMLR auszugebenden AMLA-Leitlinien sollen sich insbesondere mit den „als kritisch anzusehenden Funktionen“ („those functions that are to be regarded as critical“) auseinandersetzen.
Auch das spricht für die Erste Lesart: Es geht nicht darum, einzelnen Funktionen in ihrer Gesamtheit die Auslagerungsfähigkeit abzusprechen, sondern vielmehr darum, bestimmte Kernaufgaben nicht isoliert durch externe Dritte durchführen zu lassen.
IV. Fazit
Der Reflex, von den vermeintlich „neuen“ Auslagerungsverboten nach Art. 18 Abs. 3 S. 2 AMLR auf die Nichtauslagerbarkeit der GwB-Funktion zu schließen, greift erkennbar zu kurz. Diese Auslagerungsverbote sind keineswegs neu und insbesondere den deutschen Unternehmen in ganz ähnlichen Nuancen bestens bekannt.
Eine abschließende Klärung wird sich nur durch die AMLA-Leitlinien herbeiführen lassen. Bis dahin gilt: Es sprechen schon mit Blick auf den Wortlaut, die Gesetzgebungshistorie und die heute schon geltende, weitgehend deckungsgleiche EBA-Position sehr gute Argumente dafür, dass die GwB-Funktion auch unter der AMLR in Gänze ausgelagert werden kann.