Identifizierung unter der AMLR: Vom Videoident zur eID

Neue Anforderungen an die Kundenidentifizierung beim Onboarding unter der AMLR – und die praktisch hochrelevante Frage nach der Zukunft des verbreiteten Videoident-Verfahrens.

Identifizierung unter der AMLR: Vom Videoident zur eID

In unserer Reihe zum EU-Geldwäschepaket stellen wir die verschiedenen Änderungen durch AMLR, 6. AMLD und die Level 2- und Level 3-Rechtsakte dar.

In dem folgenden Beitrag widmen wir uns einem für das Onboarding besonders folgenreichen Bereich: der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität. Im Zentrum steht eine praktisch hochrelevante Frage – das Schicksal des in Deutschland verbreiteten Videoident-Verfahrens.

Die Ausgangslage: ein deutscher Sonderweg unter Druck

Unter dem geltenden GwG ist das Videoident-Verfahren der Marktstandard der Fernidentifizierung (§ 13 GwG i. V. m. den Auslegungs- und Anwendungshinweisen und Rundschreiben der BaFin). Per se zulässige, unmittelbar eID-gestützte Verfahren – allen voran der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion – sind in Deutschland dagegen nur eingeschränkt verbreitet.

Wie groß die strukturelle Lücke ist, zeigt der europäische Vergleich:

Während die nordischen und baltischen Staaten ihre KYC-Praxis längst eID-basiert organisieren, dominieren in Deutschland video- und selfie-gestützte Verfahren. Genau diese Praxis stellt die AML-VO ab dem 10. Juli 2027 infrage.

Identifizierung unter der AML-VO: Wer und Was

Maßgeblich ist künftig die unmittelbar geltende AML-Verordnung (VO (EU) 2024/1624 – AML-VO). Zu identifizieren sind insbesondere der Vertragspartner bzw. Kunden (Art. 20 Abs. 1 lit. a AML-VO) und Personen, die im Namen oder Auftrag des Kunden auftreten (Art. 20 Abs. 1 lit. i AML-VO); hinzu treten die wirtschaftlich Berechtigten (Art. 20 Abs. 1 lit. b AML-VO).

Die einzuholenden Angaben regelt Art. 22 Abs. 1 AML-VO. Der Pflichtdatensatz fällt spürbar umfassender aus als bislang. Für natürliche Personen sind insbesondere zu erheben:

  • sämtliche Vor- und Nachnamen (Art. 22 Abs. 1 lit. a AML-VO);
  • Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum (Ziff. ii);
  • alle Staatsangehörigkeiten sowie – soweit einschlägig – die nationale Identifikationsnummer (Ziff. iii);
  • gewöhnlicher Aufenthaltsort bzw. Postanschrift und – soweit verfügbar – die Steueridentifikationsnummer (Ziff. iv).

Für juristische Personen treten Rechtsform, Sitz und Gründungsland, gesetzliche Vertreter sowie – soweit verfügbar – Registernummer, Steueridentifikationsnummer und der Legal Entity Identifier hinzu (Art. 22 Abs. 1 lit. b AML-VO). Das Legitimationsverfahren ist künftig als eigenes, prüffähiges Feld im KYC-Datensatz revisionssicher zu dokumentieren.

Die Überprüfung: die zwei Wege des Art. 22 Abs. 6 AML-VO

Für die Verifizierung der Angaben eröffnet Art. 22 Abs. 6 AML-VO zwei Wege:

Zulässige Identifizierungsverfahren nach Art. 22 Abs. 6 AMLR

Für die Fernidentifizierung ist damit der entscheidende Hebel gesetzt: Sie ist künftig grundsätzlich nur über eIDAS-konforme Verfahren zulässig. Videoident-Verfahren sind nicht eIDAS-konform – und stünden damit nach Geltungsbeginn der AML-VO als reguläres Fernidentifizierungsverfahren nicht mehr zur Verfügung.

Das (vorläufige) Aus für das Videoident (?)

Bereits der erste EBA-RTS-Entwurf zu den Sorgfaltspflichten (Art. 28 Abs. 1 AML-VO) vom 6. März 2025 enthielt in seinem Art. 6 konkrete Vorgaben zur Fernidentifizierung: eIDAS-konforme Verfahren als Grundsatz, andere Verfahren nur ausnahmsweise. In Deutschland steht mit der staatlichen eID (Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bzw. eID-Karte für EU-/EWR-Bürger) regelmäßig ein eIDAS-konformes Verfahren bereit. Konsequenz: Der Einsatz des Videoident wäre regelmäßig nicht mehr möglich.

Stand der Diskussion: Kommission, Industrie, EBA

Nach Verabschiedung der AML-VO war zunächst umstritten, ob die Formulierung des Art. 22 Abs. 6 lit. b AML-VO nicht doch eine fortdauernde Anwendbarkeit des Videoident zulasse. Die Debatte verlief in klaren Linien.

Position der Kommission.

Aus den Erwägungsgründen der AML-VO (insbesondere ErwG 65 f.) sowie aus der Beantwortung der Konsultationseingaben ergibt sich die Lesart, dass Verpflichtete zur Fernidentifizierung eIDAS-konforme Verfahren zu nutzen haben. Art. 22 Abs. 6 lit. b AML-VO wird damit als Vorrangregel verstanden.

Einwände aus der Industrie.

Die Association for Financial Markets in Europe (afme) forderte, Videoident-Verfahren als gleichwertige Alternative zu eIDAS-Verfahren anzuerkennen. Begründung: Die eIDAS-Verordnung begründe keine Pflicht, sich eine eID zuzulegen; bestimmte Kundengruppen könnten gar keine eID erlangen (etwa Nicht-EU-/EWR-Bürger) oder sähen sich Barrieren ausgesetzt; zudem sei offen, wie Kunden eIDAS-Verfahren annehmen, während Videoident weit verbreitet, akzeptiert und integriert sei. Hilfsweise solle zumindest ein mehrjähriger Übergangszeitraum eingeräumt werden. Mit ähnlicher Stoßrichtung hatte sich bereits 2024 die Commerzbank an den Bundestag gewandt und vorgeschlagen, das Videoident – zumindest temporär – weiter zuzulassen.

Reaktion der EBA.

Die EBA erteilte der Gleichstellung eine Absage und stützte die Linie der Kommission; an der Grundregel ihres Entwurfs nahm sie keine Änderung vor. Die EBA Banking Stakeholder Group (BSG) verschärfte die fachliche Bewertung: Videobasierte Lösungen seien nicht ideal und anfällig für Betrug, insbesondere durch „Deepfake-Attacken“; in ihrer alleinigen Nutzung liege ein „systemisches Risiko“ für die europäische Finanzindustrie. Zugleich warnte die BSG davor, einzelne Lösungen zu kodifizieren, und favorisierte technologieneutrale, hohe Sicherheits- und Betrugspräventionsstandards.

Der zweite RTS-Entwurf.

Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die AMLA einen überarbeiteten Entwurf und stellte ihn erneut zur Konsultation (Frist: 8. Mai 2026). Die Regelungen zur Fernidentifizierung finden sich nun in Art. 7. In der Sache nur unwesentliche Änderungen: eIDAS-konforme Verfahren bleiben der Standard; andere Verfahren sind nur ausnahmsweise zulässig – nämlich, wenn eIDAS-konforme Verfahren nicht verfügbar sind oder ihre Bereitstellung „vernünftigerweise nicht erwartet werden kann“. Wird in diesen Fällen auf ein nicht eIDAS-konformes Verfahren zurückgegriffen, muss es die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 und 4 RTS-Entwurf erfüllen (zuverlässige, unabhängige Quellen; Sicherheits- und Qualitätsanforderungen) – und der Verpflichtete muss im Einzelfall begründen, warum eine eIDAS-konforme Identifizierung nicht möglich war.

Die zulässigen Verfahren im Überblick

Art. 22 Abs. 6 lit. b AML-VO und Art. 7 Abs. 1 RTS-Entwurf sehen zwei eIDAS-konforme Wege vor:

Staatliche eID – etwa die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bzw. die eID-Karte; künftig auch über die EUDI-Wallet. In Deutschland sind diese Verfahren auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“/„hoch“ notifiziert (Art. 7 ff. eIDAS-VO). Praktisch besitzt jeder Bürger über den Personalausweis bereits eine eID (Chip seit 2010, eID-Funktion standardmäßig seit dem 15. Juli 2017, für ältere Ausweise nachträglich aktivierbar).

Qualifizierter Vertrauensdienst nach eIDAS (Art. 3 Nr. 16, 17 eIDAS-VO).

Da der Vertrauensdienst zusätzliche Kosten verursacht und gegenüber der eID keinen ersichtlichen Mehrwert bietet, wird die Identifizierung regelmäßig über die staatliche eID erfolgen.

Die EUDI-Wallet – der kommende Standard

Mit eIDAS 2.0 (VO (EU) 2024/1183) wurde der Rahmen für die EU Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) geschaffen – gedacht als „Super-App“ digitaler Identität mit Kernfunktionen wie Personenidentifizierung (Person Identification Data), elektronischer Signatur, Dokumentenspeicherung und Transaktionsauthentifizierung. Für den Finanzsektor ist vor allem die Identifizierung bei Begründung der Geschäftsbeziehung (Konto-/Depoteröffnung) relevant. Technisch baut die jeweilige nationale Version auf bestehenden eIDs auf – in Deutschland auf der Online-Ausweisfunktion.

Der Onboarding-Ablauf ist schlank: Der Kunde wählt bei der Kontoeröffnung die EUDI-Wallet, öffnet sie per Link/QR-Code, gibt die erforderlichen Datenpunkte frei; das Institut erhält die Daten samt Echtheitsnachweis und übermittelt den Vertrag, der über die Wallet signiert werden kann. Welche Datenpunkte mindestens zu erfassen sind, regelt Annex I des RTS zu Art. 28 Abs. 1 AML-VO (risikobasiert können weitere hinzutreten).

Zeitplan: Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten soll bis Anfang 2027 erfolgen; Deutschland plant die erste Ausbaustufe der staatlichen EUDI-Wallet für Januar 2027. Die nationale Rechtsgrundlage – das Digitale-Identitäten-Gesetz (DIdG) – hat das Bundeskabinett am 20. Mai 2026 verabschiedet; Zuständigkeiten liegen u. a. beim BMDS (mit Durchgriffsrechten), BSI und der BNetzA. Nutzung kostenfrei und freiwillig, der Personalausweis fungiert als „digitaler Zwilling“. Nach Angaben des Digitalministeriums entwickeln bereits über 100 Unternehmen Anwendungen auf Basis der Wallet, darunter Lösungen zur Kontoeröffnung; privatwirtschaftliche Wallet-Alternativen sollen rund zwölf Monate nach dem Start zugelassen werden.

Die European Business Wallet – Identifizierung juristischer Personen

Für juristische Personen, Einzelunternehmer, Selbstständige und öffentliche Stellen ist ergänzend eine European Business Wallet (EUBW) geplant; die Kommission hat hierzu am 19. November 2025 im Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets einen Verordnungsvorschlag vorgelegt. Die EUBW bildet die AML-relevanten Unternehmensdaten verifiziert ab und adressiert damit zentrale Sorgfaltspflichten unmittelbar:

  • Identifizierung des Vertragspartners (Art. 20 Abs. 1 lit. a AML-VO) → verifizierte Firmierung, Rechtsform, Registernummer, Sitz;
  • Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (lit. b) → verknüpfte Identitätsnachweise der UBOs aus EUDI-Wallets;
  • Vertretungsbefugnis / im Namen Handelnde (lit. i) → elektronische Vollmachten;
  • Geschäftszweck und Art der Geschäftsbeziehung (lit. g) → strukturierte Unternehmensattribute (u. a. NACE-Codes);
  • laufende Überwachung und Datenaktualität (Art. 26 AML-VO) → Live-Abgleich mit Registerquellen.

Nach dem Vorschlag soll die EUDI-Wallet künftig natürlichen Personen vorbehalten sein, während die EUBW Wirtschaftsakteure adressiert; beide Systeme sollen nahtlos integriert sein, sodass etwa Selbstständige sich mit ihrer EUDI-Wallet authentifizieren und zugleich EUBW-Dienste nutzen können. Für den Privatsektor ist die Nutzung freiwillig, für öffentliche Stellen verpflichtend.

Fallback Videoident? Die enge Ausnahme

Vor diesem Hintergrund bleibt das Videoident-Verfahren unter der AML-VO zwar anwendbar – aber nur als eng begrenzte Fallback-Option:

  • Ein Rückgriff ist nach dem RTS-Entwurf nur zulässig, wenn keine eIDAS-konforme Lösung verfügbar ist oder deren Anwendung im Einzelfall unzumutbar oder unverhältnismäßig wäre. Ein möglicher Anwendungsfall könnte etwa die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen (außerhalb der EU) sein, bei denen eine eID realistisch nicht zu erwarten ist.
  • Das eingesetzte Videoident-Verfahren muss die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 lit. a–e RTS-Entwurf erfüllen (erhöhte technische Sicherheits- und Missbrauchspräventionsanforderungen).
  • Jeder Rückgriff ist einzeln zu begründen (Art. 7 Abs. 4 RTS-Entwurf), und der Verpflichtete muss die Konformität des Verfahrens gegenüber der Aufsicht darlegen können.

Ob die in Deutschland verbreiteten Videoident-Verfahren in ihrer aktuellen Form diese Anforderungen erfüllen, ist offen – angesichts bekannter Sicherheitslücken und der wachsenden Bedrohung durch KI-generierte Deepfakes ist dies  eher zweifelhaft. Hinzu treten die praktischen Schwächen des Verfahrens: Kosten von rund 6 EUR je Identifizierungsvorgang, Abbruchraten von etwa 30 % sowie Wartezeiten im Prozess.

Ausblick

Die Einschätzung der EBA kann sich nach Abschluss der zweiten Konsultationsphase theoretisch noch ändern; angesichts des klaren Wortlauts des Art. 22 Abs. 6 lit. b AML-VO und der Erwägungsgründe – sowie der übereinstimmenden Linie von Kommission und EBA – ist eine Abkehr aber unwahrscheinlich. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass Verpflichteten eine Übergangsfrist eingeräumt wird.

Spätestens zum Geltungsbeginn der AML-VO am 10. Juli 2027 stehen Verpflichtete damit vor der Aufgabe, ein neues, eIDAS-konformes Standardverfahren zur Fernidentifizierung zu etablieren. Die wesentliche Herausforderung liegt in der Einbindung einer Softwarelösung als Schnittstelle zur Übertragung der Identifizierungsdaten an das Institut. Da der Start der EUDI-Wallet für Januar 2027 vorgesehen ist, sollten entsprechende Anwendungen zum Geltungsbeginn am Markt verfügbar sein – die Entwicklung ist eng zu beobachten.

So erheblich der Umstellungsaufwand ist: Die Migration kann sich für Verpflichtete wie Kunden lohnen – durch Kostenersparnis, höhere Akzeptanz, schnellere und einfachere Abläufe sowie eine niedrigere Hürde bei der Kontoeröffnung. Das kann die Wechselbereitschaft der Kunden erhöhen und damit den Wettbewerb stärken.

Praxis-Checkliste · Living Document

Umstellung auf eIDAS-konforme Fernidentifizierung

Für Verpflichtete, die ihr Fernidentifizierungsverfahren bis zum Geltungsbeginn der AML-VO am 10. Juli 2027 umstellen müssen. Stand: Juni 2026 — fortzuschreiben mit Veröffentlichung der finalen RTS.

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