Russlandsanktionen – das Wesentliche nicht aus dem Blick verlieren!

Russlandsanktionen – das Wesentliche nicht aus dem Blick verlieren!

Das 20. Sanktionspaket ist da, das 21. Sanktionspaket nimmt am Horizont bereits Gestalt an, weitere Sanktionspakete werden folgen – was das für betroffene Unternehmen bedeutet und wie wirksame Sanktions-Compliance effektiv gelingen kann.


Ende April 2026 hat die Europäische Union das 20. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Wie schon mit den vorangegangenen Sanktionspaketen nimmt die EU dabei einerseits bestimmte Sektoren der russischen Wirtschaft ins Visier (diesmal vor allem den Energiesektor) und setzt andererseits weitere 33 Einzelpersonen und 83 Einrichtungen auf ihre Finanzsanktionslisten.

Bekannte Pflichten, erweiterter Inhalt

So weit, so bekannt: Mit dem 20. Sanktionspaket werden vor allem die beiden zentralen Sanktionsverordnungen (EU) 833/2014 (die „Russland-Embargo-VO“) und (EU) 269/2014 (die „Russland-Finanzsanktions-VO“) inhaltlich ergänzt und erweitert.

Die Sanktionslogik bleibt dabei unverändert: Nach der Russland-Embargo-VO ist es Instituten des Finanzsektors (z.B. Kreditinstituten) verboten, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung bestimmter Güter aus den sanktionierten Wirtschaftssektoren Finanzmittel oder Finanzhilfen aus den Institutsmitteln bereitzustellen (z.B. Darlehen, Garantien, Bürgschaften oder Lieferanten- und Bestellerkredite).

Nach der Russland-Finanzsanktions-VO sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von finanziell sanktionierten Personen und Einrichtungen einzufrieren und unterliegen einem umfassenden Verfügungsverbot („asset freeze“). Außerdem ist es verboten, diesen Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (sog. Bereitstellungsverbot).

Neu: Anti-Circumvention-Tool in action

Mit dem 20. Sanktionspaket aktiviert die EU erstmals ihr Instrumentarium zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung (das „Anti-Circumvention-Tool“). Die EU hatte das Anti-Circumvention-Tool mit dem 11. Sanktionspaket gegen Russland im Juni 2023 eingeführt, bislang aber nicht zur Anwendung gebracht. Das Instrument ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Export bestimmter sanktionierter Güter und Technologien sowie damit verbundene Dienstleistungen in bestimmte Drittländer zu beschränken, in deren Hoheitsgebieten ein anhaltendes und besonders hohes Risiko der Umgehung besteht.

Die EU betonte dabei schon rund um die Veröffentlichung des 11. Sanktionspaket, dass der Einsatz des Anti-Circumvention-Tools nur als außergewöhnliches und letztes Mittel („exceptional and last resort measure“) zum Einsatz kommen soll, wenn andere Einzelmaßnahmen und die Bemühungen der EU um einen Dialog mit den betroffenen Drittländern nicht ausreichten, um eine Sanktionsumgehung zu verhindern.

Diese Eskalationsstufe sieht die EU nun gekommen und reagiert auf beharrliche und systematische Versäumnisse der Kirgisischen Republik, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Export bestimmter risikoreicher EU-Güter nach Russland zu verhindern. Betroffen sind bestimmte Werkzeugmaschinen sowie bestimmte Telekommunikationsausrüstung, die in Russland zur Herstellung von Drohnen und Raketen verwendet werden.

Orientierung im Sanktions-Dschungel

Im stetig weiter wuchernden Dschungel der Russlandsanktionen lässt sich schnell die Orientierung verlieren kann. Zum Stand 23./24. April 2026 umfasst die Russland-Embargo-VO in englischer Sprachfassung stattliche 734 Seiten Norm- und Anhangstext; die Russland-Finanzsanktions-VO bringt es sogar auf 1.086 Seiten. Für den Sommer 2026 ist bereits das 21. Sanktionspaket angekündigt. Damit stehen auch die nächsten Erweiterungen der Sanktionsverordnungen ins Haus.

Mit den Sanktionsverordnungen werden aber auch die behördlichen Orientierungshilfen permanent erweitert, mit deren Hilfe sich potenziell sanktionsbetroffene Unternehmen im Sanktionsdschungel zurecht finden können, z.B.

Diese behördlichen Orientierungshilfen werden gelegentlich unterschätzt, bieten aber hohen praktischen Mehrwert.

Das Wesentliche nicht aus dem Blick verlieren

Trotz der weiter zunehmenden Relevanz der EU-Russland-Sanktionen gilt es, das Wesentliche nicht aus dem Blick zu verlieren: Nicht jeder (unmittelbare oder mittelbare) Russland-Bezug einer Transaktion oder eines Handelsgeschäftes bedeutet automatisch auch eine Sanktionsrelevanz.

Dies hat das OLG Frankfurt (Beschluss v. 22.09.2025 – 3 U 111/23) zuletzt ausdrücklich festgehalten: Auch deutsche Kreditinstitute können und müssen (!) eine aus Russland stammende Transaktion zugunsten ihres inländischen Kunden verbuchen, wenn im Ergebnis keine Sanktionsrelevanz festgestellt werden kann (siehe unsere ausführliche Besprechung dieser Entscheidung in der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 11/2026).

Man kann es auch anders ausdrücken, ähnlich wie das OLG Stuttgart (Urt. v. 7.2.2024 – 9 U 6/24 – siehe unsere ausführliche Besprechung dieser Entscheidung in der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 13/2024): Over-Compliance ist gut, aber ein fachlich fundierter und nachvollziehbar dokumentierter Umgang mit dem Einzelsachverhalt ist besser, auch wenn die Sanktionsrelevanz im Ergebnis verneint wird.

Die unternehmenseigenen Mechanismen der Sanktions-Compliance sollten daher darauf ausgerichtet sein,

  • den jeweiligen Sachverhalt vollständig erfassen zu können,
  • die für diesen Sachverhalt in Frage kommenden Sanktionsvorschriften überblicken, heranziehen und den Sachverhalt daran messen zu können und
  • die Einzelschritte und das Ergebnis der Prüfung revisionssicher zu dokumentieren und dabei erkennen lassen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Beweggründen eine Sanktionsrelevanz bejaht oder verneint wird.

Hierzu müssen insbesondere

  • das Sanktionslisten-Screening umfassend und möglichst eng getaktet (mindestens täglich) durchgeführt werden,
  • Prüf- und Überwachungsmechanismen robust funktionieren,
  • die betroffenen Mitarbeiter ausgebildet und geschult sein und
  • Arbeitsanweisungen bzw. Leitfäden für Prüf-, Bewertungs- und Eskalationsprozesse geschaffen und aktuell gehalten werden.