Die Transaktionssperre nach § 46 GwG: Eine grundsätzliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Grundsätze der AMLR

§ 46 des Geldwäschegesetzes (GwG) ist eine der praktisch wichtigsten, zugleich aber häufig missverstandenen Vorschriften des Geldwäscherechts. Der Beitrag behandelt den derzeitigen Rechtsrahmen und einen Ausblick auf die Änderungen durch die AMLR ab Juli 2027.

Die Transaktionssperre nach § 46 GwG: Eine grundsätzliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Grundsätze der AMLR

§ 46 des Geldwäschegesetzes (GwG) ist eine der praktisch wichtigsten, zugleich aber häufig missverstandenen Vorschriften des Geldwäscherechts. Der Beitrag behandelt den derzeitigen Rechtsrahmen und einen Ausblick auf die Änderungen durch die AMLR ab Juli 2027.


Die Antwort klingt zunächst einfach: Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist eine verbundene Transaktion anzuhalten. In der Praxis resultieren daraus jedoch schnell eine Reihe schwieriger Folgefragen. Gilt die Pflicht nur für die konkret gemeldete Transaktion? Darf oder muss ein Konto vollständig gesperrt werden? Was passiert, wenn FIU, Staatsanwaltschaft oder Polizei um eine weitergehende Kontosperre bitten? Und wie lange darf eine Transaktion überhaupt angehalten werden?

Der Fristfall nach § 46 Abs. 1 GwG

Ausgangspunkt ist § 46 Abs. 1 GwG. Hat ein Verpflichteter wegen einer Transaktion eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG abgegeben, darf diese Transaktion zunächst nicht durchgeführt werden. Der Verpflichtete muss abwarten, ob die Financial Intelligence Unit (FIU) oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung untersagt.

Die Transaktion darf erst durchgeführt werden, wenn entweder die Zustimmung zur Durchführung erteilt wird oder der dritte Werktag nach Abgabe der Meldung verstrichen ist, ohne dass FIU oder Staatsanwaltschaft die Durchführung untersagt haben. Das ist für Verpflichtete ein wichtiger Schutzmechanismus, aber auch eine klare Pflicht. Wer eine gemeldete Transaktion vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 46 Abs. 1 GwG ausführt, riskiert ein Bußgeld nach § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 GwG.

Was § 46 GwG nicht ist: eine allgemeine Kontosperre

In der Praxis besteht eine der wichtigsten Abgrenzungen darin, dass § 46 GwG transaktionsbezogen ausgestaltet ist. Die Stillhaltepflicht knüpft an die konkret verdächtige und noch nicht ausgeführte Transaktion an. Sie begründet nicht automatisch eine allgemeine Sperre der gesamten Konto- oder Kundenbeziehung.

Das hat erhebliche praktische Bedeutung. Wird etwa eine verdächtige Überweisung angehalten und gemeldet, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass sämtliche weiteren Verfügungen des Kunden zu blockieren sind. Weitere unverdächtige Transaktionen bleiben grundsätzlich durchführbar. Entstehen bei weiteren Transaktionen erneut Verdachtsmomente, sind diese jeweils gesondert nach den Grundsätzen des § 46 GwG zu behandeln und gegebenenfalls nachzumelden.

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Deutscher Bundestag, Drucksache 19/9326, dort S. 10, Antwort zu Frage 19 i):
„Als Normadressat ist der Verpflichtete gehalten, vor Ausführung der betroffenen Transaktion [...] drei Tage eine mögliche Untersagung durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft abzuwarten. Innerhalb dieser Frist obliegt es der FIU oder der zuständigen Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob die gemeldete, avisierte Transaktion durch eine Sofortmaßnahme der FIU nach § 40 GwG oder durch eine strafprozessuale Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden zu untersagen ist.“

Anders liegt der Fall, wenn nicht eine konkrete Transaktion angehalten werden soll, sondern ein Konto insgesamt gesperrt werden soll, um Abverfügungen mutmaßlich inkriminierter Gelder zu verhindern. Das ist dem Wortlaut und der Systematik nach kein Fristfall im Sinne von § 46 Abs. 1 GwG. Für eine solche weitergehende Sicherung braucht es regelmäßig eine strafprozessuale Grundlage, etwa eine Beschlagnahme oder einen Vermögensarrest.

Was tun bei behördlichen Bitten um Kontosperre?

Anspruchsvoll sind Fälle, in denen eine Behörde nicht förmlich eine strafprozessuale Maßnahme anordnet, sondern lediglich um eine Kontosperre bittet. § 46 GwG ist hierfür grundsätzlich keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. Verpflichtete sollten deshalb sorgfältig prüfen, worauf die behördliche Maßnahme gestützt wird.

Ist lediglich die Durchführung der konkret gemeldeten Transaktion innerhalb des Fristmechanismus untersagt, kann § 46 Abs. 1 GwG die richtige Grundlage sein. Soll dagegen das Konto umfassend oder für längere Zeit blockiert werden, spricht viel dafür, eine konkrete Rechtsgrundlage zu verlangen. Denn die weitergehende Sicherung von Vermögenswerten ist grundsätzlich Sache des Strafprozessrechts und nicht des § 46 GwG.

In Ausnahmefällen kann eine kurzfristige Sperrwirkung vertretbar sein, wenn sie eng an eine angehaltene, konkret verdächtige Transaktion anknüpft, zeitlich strikt begrenzt ist und zusätzliche Verdachtsmomente bestehen. Eine vollständige und dauerhafte Kontosperre lässt sich daraus aber regelmäßig nicht ableiten.

Die Rolle der Staatsanwaltschaft

Nicht nur die FIU, auch die Staatsanwaltschaft kann die Durchführung einer Transaktion untersagen. Diese staatsanwaltschaftliche Transaktionsuntersagung ist gesetzlich weniger klar geregelt als die Maßnahmen der FIU. Sie ist insbesondere keine klassische strafprozessuale Standardmaßnahme wie die Beschlagnahme oder der Vermögensarrest, sondern eine eigenständige, dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte Maßnahme.

Ihr Zweck besteht darin, der Staatsanwaltschaft Zeit zu verschaffen, um das Vorliegen eines Anfangsverdachts zu prüfen und gegebenenfalls strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. In dieser Zwischenphase soll verhindert werden, dass die betroffene Transaktion ausgeführt wird und dadurch spätere Maßnahmen ins Leere laufen.

Dogmatisch ist die Maßnahme im Geldwäscherecht verankert, zugleich aber eine Anordnung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Wird sie durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochen, handelt es sich daher um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG). Gerade deshalb sollte sie nicht als dauerhafter Ersatz für Beschlagnahme oder Vermögensarrest verstanden werden.

Daraus folgt zugleich, dass eine solche Untersagung nicht unbegrenzt fortwirken kann. Sobald strafprozessuale Maßnahmen möglich und erforderlich sind, müssen diese auf der dafür vorgesehenen Grundlage getroffen werden.

Der Eilfall nach § 46 Abs. 2 GwG

§ 46 Abs. 2 GwG erlaubt ausnahmsweise die Durchführung einer verdächtigen Transaktion, wenn deren Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlich strafbaren Handlung behindern würde. Die Ausnahme ist eng zu verstehen. Ob Ermittlungsinteressen eine Durchführung erfordern, sollte der Verpflichtete nicht allein bewerten, sondern mit der FIU oder den Strafverfolgungsbehörden abstimmen.

Zeitliche Schranken der Transaktionsuntersagung

Für Transaktionsuntersagungen der FIU gilt nach § 40 Abs. 4 Nr. 1 GwG eine Höchstdauer von einem Monat. Auf staatsanwaltschaftliche Transaktionsuntersagungen ist diese Monatsfrist jedoch nicht unmittelbar anwendbar, da § 40 Abs. 4 GwG seinem Wortlaut nach nur Sofortmaßnahmen der FIU betrifft. Die Transaktionsuntersagung der Staatsanwaltschaft ist eine hiervon unabhängige Maßnahme, was sich aus dem eine Alternative eröffnenden Wortlaut „oder“ in § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG ergibt.

Eine unbegrenzte Wirkung der staatsanwaltschaftlichen Untersagung kommt gleichwohl nicht in Betracht. Sie wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Zweck der Maßnahme, lediglich Zeit zur Prüfung eines Anfangsverdachts zu gewinnen, kaum vereinbar. Andernfalls könnten die Voraussetzungen strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen wie der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests umgangen werden.

Als zeitliche Grenze bietet sich daher eine Orientierung an § 40 Abs. 4 Nr. 2 GwG sowie §§ 111j Abs. 2, 43 der Strafprozessordnung (StPO) an. Danach spricht viel dafür, dass eine staatsanwaltschaftliche Transaktionsuntersagung grundsätzlich nicht länger als eine Woche ab ihrer Anordnung aufrechterhalten werden darf. Nach Ablauf dieser Frist endet sie ohne weitere Entscheidung, wenn keine tragfähige strafprozessuale Maßnahme getroffen wird.

Praktische Konsequenzen für Verpflichtete

Für Verpflichtete ergeben sich aus § 46 GwG vor allem drei praktische Leitlinien:

Ausblick: Art. 71 AMLR

Mit der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) wird der Regelungsgehalt von § 46 GwG künftig unionsrechtlich überlagert. Art. 71 der Verordnung (EU) 2024/1624 regelt den „Verzicht auf die Durchführung von Transaktionen“ und wird die nationale Vorschrift strukturell ablösen. § 46 GwG soll deshalb mit Wirkung zum 10. Juli 2027 gestrichen werden.

Art. 71 AMLVO führt damit die Logik des § 46 GwG grundsätzlich fort, verschiebt aber einzelne Akzente. Für Verpflichtete dürfte vor allem die ausdrückliche Risikobewertung nach Ablauf der Drei-Arbeitstage-Frist praktische Bedeutung gewinnen. Sie macht deutlich, dass die Entscheidung über die Durchführung einer verdächtigen Transaktion künftig noch stärker begründet, dokumentiert und risikobasiert getroffen werden muss.

  • Zu Art. 71 AMLVO liegen bislang noch keine spezifischen RTS oder AMLA-Guidelines vor. Die bislang veröffentlichten bzw. konsultierten Level-2-Maßnahmen betreffen vor allem Customer Due Diligence, die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen bzw. verbundenen Transaktionen sowie die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen. Diese Vorgaben können für die praktische Anwendung von Art. 71 AMLVO mittelbar Bedeutung erlangen, weil sie den risikobasierten Prüfungsrahmen der Verpflichteten prägen.
  • Die zentrale Auslegungsfrage des Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 AMLVO bleibt damit zunächst offen: Welche Risiken Verpflichtete nach Ablauf der Drei-Arbeitstage-Frist konkret bewerten müssen und ab welchem Risikograd die Durchführung der Transaktion trotz ausbleibender gegenteiliger Anweisung der FIU ausscheidet, ist bislang nicht weiter konkretisiert. Gerade insoweit wären Erläuterungen der AMLA oder der Kommission für die Praxis besonders relevant.