Impact der AMLR im Versicherungssektor: Transaktionsmonitoring
AMLR für Versicherer 01: Die Leitlinienentwürfe der AMLA zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung und ihre Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen.
In unserer Beitragsreihe AMLR für Versicherer stellen wir die Auswirkungen des AML-Pakets für Versicherer dar. Die Beiträge der Reihe finden Sie hier.
Die AMLA hat am 3. Juni 2026 die Leitlinien zur kontinuierlichen Geschäftsbeziehungsüberwachung („ongoing monitoring of a business relationship“) in der Entwurfsfassung zur Konsultation gestellt. Damit konkretisiert sie auch die Vorgaben zum Transaktionsmonitoring.
Auf dem bisherigen Entwurfsstand zeichnet sich ab: Die allermeistern Versicherer (und Versicherungsvermittler allemal) dürfte auch künftig keine Pflicht zum IT-gestützten Transaktionsmonitoring treffen! Die Anforderungen an manuelle Prozesse steigern sich aber.
Die Konsultationsphase dauert noch bis September 2026 an – es bleibt zu hoffen, dass die AMLA bis dahin keinen strengeren Standpunkt einnimmt.
Alle verpflichteten Unternehmen – auch geldwäscherechtlich verpflichtete Versicherer und Versicherungsvermittler – haben die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden und dabei wiederum die in ihrem Verlauf getätigten Transaktionen (= Transaktionsmonitoring) zu überwachen. Das gilt auch künftig nach Art. 26 der AMLR (unsere ausführliche Analyse zum Ongoing Monitoring unter der AMLR findet sich hier) und wird durch die neuen AMLA-Leitlinien nochmals konkretisiert.
Bislang keine Pflicht zum IT-Monitoring
Geldwäscherechtlich verpflichtete Versicherer (und Versicherungsvermittler) sind bislang nicht gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Transaktionsmonitoring IT-gestützt aufzusetzen. Das ist behördenseitig nicht immer auf Verständnis gestoßen: Schon die Nationale Risikoanalyse 2018/2019 (S. 86) hat Versicherer dazu aufgefordert bei Kreditgeschäften, Kapitalisierungsgeschäften oder Produkten mit flexiblen Ein- und Auszahlungsmöglichkeiten besonders kritisch zu hinterfragen, ob zur angemessenen Risikoprävention nicht EDV-gestützte Monitoring-System eingesetzt werden müssten. In dieselbe Kerbe schlägt auch die BaFin immer wieder und empfiehlt Versicherern Verwendung von IT-Monitoringsystemen, wenn sie flexible Versicherungsprodukte und „banknahe“ Geschäfte im Produktportfolio haben.
Je größer das jeweilige Unternehmen, desto verbreiteter ist heute schon ein (freiwilliges!) IT‑gestütztes Transaktionsmonitoring. Je kleiner das jeweilige Haus bzw. je überschaubarer die relevante Produktstruktur, desto eher bleibt es (zulässigerweise) bei der manuellen Transaktionsprüfung.
Auch keine Pflicht zum IT-Monitoring unter der AMLR
Die nun von der AMLA veröffentlichten Leitlinien zur kontinuierlichen Geschäftsbeziehungsüberwachung legen nahe, dass an diesem Status Quo auch unter der AMLR nicht gerüttelt wird.
Die Leitlinien unterscheiden zwischen manuellen Transaktionsmonitoring-Prozessen einerseits und dem Einsatz halb- oder vollautomatisierter Monitoringsysteme andererseits (Entwurf der AMLA-Leitlinien, Rn. 42 ff.) und treffen dabei folgende Vorgaben:
Eigene, risikobasierte Festlegung des Monitoring-Rahmens
- Verpflichtete Versicherer und Vermittler sollen festlegen, ob ihr Überwachungsrahmen manuelle, automatisierte oder halbautomatisierte Prozesse und Kontrollen erfordert. Diese Bewertung soll unter anderem die Unternehmensgröße, die Art der Geschäftstätigkeit, das Volumens und die Häufigkeit von Transaktionen sowie die Komplexität Kontrollen berücksichtigen.
- Die Gestaltung und Intensität des Überwachungsrahmens sollten risikobasiert sein. Erforderlich ist, dass die im Rahmen der unternehmenseigenen Risikoanalyse ermittelten Risiken mithilfe des Monitoringrahmens gemindert werden.
- Auf der Grundlage der unternehmenseigenen Risikoanalyse muss beurteilen werden, ob manuelle Prozesse und Kontrollen ausreichen, um wirksame Monitoringergebnisse zu erzielen, oder ob die Unterstützung durch automatisierte oder halbautomatisierte Systeme und Prozesse gerechtfertigt ist.
- Die Gründe für das gewählte Überwachungssystem, dessen Gestaltung und, falls erforderlich, die Anpassungen sind dokumentieren. Die Funktionsweise, die Begründung und die Wirksamkeit des jeweils gewählten Ansatzes ist den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.
Manuelle Verfahren bei „transaktionsfernen“ Strukturen
- Der Entwurf der AMLA-Leitlinien (Rn. 47) hält allgemein fest, dass sich Unternehmen, auf manuelle Überwachungsprozesse und -kontrollen stützen können, wenn sie
- strukturell nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu Transaktions- und Aktivitätsdaten haben,
- aufgrund der Art ihres Geschäftsmodells keine Transaktionen verarbeiten oder
- bei denen Transaktionsvolumen, -geschwindigkeit, -umfang und -komplexität den Einsatz automatisierter oder halbautomatisierter Überwachungssysteme und -prozesse nicht rechtfertigen.
- Manuelle Monitoringprozesse müssen risikoangemessen sein und dabei sowohl regelmäßige als auch ereignisgesteuerte Überprüfungen, dokumentationsbasierte Kontrollen und – sofern relevant und umsetzbar – Vorabkontrollen umfassen.
Keine externen Tools im Default-Mode
Wer auf automatisierte Monitoringsysteme zurückgreift, muss sich zwischen der Implementierung eines selbst erdachten Systems oder dem Einkauf extern entwickelter Software entscheiden.
Aber auch wenn ein extern entwickeltes Monitoringtools eingekauft wird, darf es nicht einfach mit den Werkseinstellungen in Betrieb genommen werden. Die Default-Einstellungen müssen gegen die Eigenheiten des eigenen Unternehmens und Geschäftsmodells geprüft und angepasst werden, wobei diese Anpassungen wieder dokumentiert und aus der Risikoanalyse abgeleitet werden müssen. Standardeinstellungen sollten nicht ohne eine dokumentierte Bewertung ihrer Angemessenheit verwendet werden (Entwurf der AMLA-Leitlinien, Rn. 50).
Fazit
An den zentralen Stellschrauben wird nicht gedreht: Eine starre Pflicht zum IT-gestützten Transaktionsmonitoring kommt (zum heutigen Stand der AMLA-Leitlinien) auch nicht unter der AMLR. Es bleibt dem eigenen Unternehmen überlassen, sich mit dem Für und Wider manueller Prozesse bzw. halb- oder vollautomatisierter Monitoringsysteme auseinanderzusetzen.
Die behördliche Erwartungshaltung hinsichtlich dieser Eigenevaluierung wird aber strikter: Künftig wird im Rahmen jeder unternehmenseigenen Risikoanalyse im Detail hergeleitet und begründet werden müssen, weshalb der jeweils gewählte Monitoringansatz „angemessen“ ist und die identifizierten Risiken angemessen steuert.