Impact der AMLR im Versicherungssektor: Ongoing Monitoring als gruppenweite Pflicht?

Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR verpflichtet zur Berücksichtigung von Informationen aus der gesamten Gruppe – einschließlich nicht geldwäscherechtlich verpflichteter Gruppenunternehmen. Für Versicherungskonzerne mit spartengetrennten Bestandssystemen bedeutet das erheblichen Anpassungsbedarf.

Impact der AMLR im Versicherungssektor: Ongoing Monitoring als gruppenweite Pflicht?

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Neue Pflichten zur kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung? Versteckte gruppenweite Pflichten? Geldwäscherechtliche Pflichten auch für nicht geldwäscherechtlich verpflichtete Gruppenunternehmen? Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR stellt die etablierten Regeln der gruppenweiten Pflichten auf den Kopf.

Hintergrund und Relevanz in Versicherungskonzernstrukturen

Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehung, inklusive Transaktionsmonitoring und Kundendatenaktualisierung ist heute in § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verankert und ergibt sich in Zukunft aus den Bestimmungen des Art. 26 AMLR. Im Zusammenspiel mit den (bislang im Entwurf konsultierten) AMLA-Leitlinien zur kontinuierlichen Geschäftsbeziehungsüberwachung bleibt auch in Zukunft viel Bekanntes erhalten. Einzelne Punkte ändern sich aber radikal (unsere detaillierte Analyse finden Sie hier).

Besonders eine Einzelregelung sticht heraus: Nach Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR müssen Verpflichtete innerhalb von Unternehmensgruppen, in denen ein Kunde mit mehreren gruppenangehörigen Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält (sog. Multiproduktkunde), die Informationen über die verschiedenen Geschäftsbeziehungen ganzheitlich für die Zwecke der Überwachung der Geschäftsbeziehung berücksichtigen. Das gilt – und das ist die zentral – „unabhängig davon ob es sich [bei den anderen Unternehmen] um Verpflichtete oder Unternehmen handelt, die nicht den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen“. Durch die Regelung des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR werden also auch nicht geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen (sog. Nicht-Verpflichtete) in Gruppenstrukturen zu geldwäscherechtlich eingebundenen Daten- und Informationslieferanten.

Für in Gruppenstrukturen organisierte Versicherungsunternehmen ist die Regelung des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR unmittelbar relevant. Das Spartentrennungsgebot (§ 8 Abs. 4 S. 2 VAG) bringt es mit sich, dass innerhalb von Holding- bzw. Gruppenstrukturen die einzelnen Spartenunternehmen rechtlich selbstständig nebeneinanderstehen. Die produktbezogene Verpflichtetenstellung führt wiederum dazu, dass Lebensversicherer umfassend, Nichtlebensversicherer keinen oder nur partiellen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen (quantitativ vor allem im Darlehensgeschäft). Blickt man aus dieser Perspektive auf die Regelung des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR, kann das z.B. bedeuten, dass Lebensversicherungsunternehmen im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung auch Informationen zu solchen Kunden berücksichtigen sollen, die bei anderen, nicht verpflichteten gruppenangehörigen Unternehmen (z.B. einem Kranken- oder Kompositversicherer) zu demselben Kunden vorliegen.

Hinzu kommt eine Besonderheit, die den Versicherungssektor von Kredit- und Zahlungsinstituten fundamental unterscheidet: Versicherer denken und organisieren sich historisch vom Produkt her, nicht vom Kunden. Bestandsführungssysteme sind je Sparte gewachsen, derselbe Kunde existiert in einer Versicherungsgruppe regelmäßig mehrfach – als Datensatz des Lebensversicherers, des Krankenversicherers, des Kompositversicherers –, ohne dass diese Datensätze technisch oder fachlich miteinander verknüpft wären. Eine „ganzheitliche Berücksichtigung“ der Informationen über verschiedene Geschäftsbeziehungen, wie Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR sie verlangt, setzt eine gruppenweite Kundensicht voraus, die es in weiten Teilen der Branche schlicht nicht gibt. Während Banken ein bestehendes, kontenbasiertes Transaktionsmonitoring auf Gruppenebene erweitern, muss die Versicherungswirtschaft die zugrunde liegende Fähigkeit erst aufbauen.

Geldwäscherechtliche Einordnung und Verhältnis zum gruppenweiten Informationsaustausch

Eine entsprechende Vorgabe gibt es unter dem GwG bislang nicht. Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR ist eigentlich als Teilregelung der Vorgaben zur kontinuierlichen Geschäftsbeziehungsüberwachung konzipiert. In der Sache handelt es sich dabei aber um eine Spezifizierung der gruppenweiten Pflichten, die eigentlich in Art. 16 und Art. 17 AMLR geregelt sind.

Zu diesen Regelungen setzt sich Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR mit seiner Bezugnahme auf Nicht-Verpflichtete in erkennbaren Widerspruch: Um die Anwendungsreichweite von gruppenweiten Pflichten zu bestimmten, wird typischerweise der sog. Geldwäsche-Konsolidierungskreis gebildet, dem alle gruppenangehörigen Unternehmen unterfallen, die einerseits aufgrund der aufsichts- und gesellschaftsrechtlichen Konsolidierung als Tochterunternehmen der übergeordnete Muttergesellschaft gelten UND andererseits gleichzeitig geldwäscherechtliche Verpflichtete sind. Das gilt bislang (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 GwG „für alle […] gruppenangehörigen Unternehmen […], die geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen“) und im Grundsatz auch künftig unter der AMLR (vgl. Art. 16 Abs. 1 S. 3 AMLR: „Verpflichtete innerhalb der Gruppe setzen diese gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen um“).

Das heißt im Umkehrschluss auch: Nicht-Verpflichtete haben die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht umzusetzen. Das wäre auch kaum sinnvoll, schließlich sind sie deshalb Nicht-Verpflichtete, da für sie grundsätzlich keine Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen – dementsprechend bedarf es auch keiner Umsetzung gruppenweit beschlossener Strategien, Verfahren und Kontrollen um diese Nicht-Risiken zu mitigieren.

Etwas anderes ergibt sich künftig auch nicht aus Art. 16 AMLR. Der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe wird ausdrücklich in Art. 16 Abs. 3 AML geregelt. Danach gilt:

  • Verpflichtete Einheiten sind zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe verpflichten, wenn dies für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden und das Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken relevant ist (Art. 16 Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 AMLR).
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Nicht-Verpflichtete werden hier nicht adressiert
  • Nicht-Verpflichtete dürfen nicht daran gehindert werden, den Verpflichteten derselben Gruppe Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ein solcher Austausch für diese Verpflichteten relevant ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen (Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 AMLR).
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Das klingt nach einem sinnvollen, aber offensichtlich freiwilligen Informationsfluss von den Nicht-Verpflichteten zu den verpflichteten Einheiten. Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR formuliert dagegen strenger und als ausdrückliche Pflicht der verpflichteten Einheiten („so berücksichtigen sie Informationen […]“ / „they shall take into account information […]“).

Der gruppenweite Informationsaustausch nach Art. 16 Abs. 3 AMLR wird wiederum durch Art. 4 der einschlägigen AMLA-RTS konkretisiert (Draft Regulatory Technical Standards on group-wide requirements under article 16(4) AMLR – bislang im Entwurf zur Konsultation gestellt). Art. 4 der Draft-AMLA-RTS beschreibt zwar, welche Mindestinformationen gruppenintern geteilt werden sollen, adressiert Nicht-Verpflichtete aber mit keinem Wort.

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Erhellend ist vielmehr, dass es sich bei den allermeisten gruppenintern zu teilenden Mindestinformationen um Identifizierungsdaten und Angaben zu den Eigentums- und Kontrollstrukturen, den wirtschaftlich Berechtigte und der Sanktionsbetroffenheit des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten handelt – also um Informationen, die Nicht-Verpflichtete gerade nicht in dieser Tiefe erheben.

Stellt man die Regelung des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR den Vorgaben über den gruppenweiten Informationsaustausch nach Art. 16 Abs. 3 AMLR und Art. 4 der Draft-AMLA-RTS gegenüber, wird klar, dass der eigentlich eigenständige Regelungsgehalt des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR darin liegt, auch die Nicht-Verpflichteten in den gruppenweiten Informationsfluss einzubinden. Das geschieht (bewusst?) versteckt innerhalb der Regelungen zur kontinuierlichen Überwachung, lässt sich nämlich mit den eigentlichen Grundsätzen an die gruppenweiten Pflichten nicht unter einen Hut bringen.

Mehraufwand garantiert, Mehrwert überschaubar

Die Regelung des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR bedeutet organisatorischen Mehraufwand, der kaum im Verhältnis zu seinem überschaubaren Mehrwert stehen dürfte.

Umsetzung als Teil der gruppenweiten Pflichten

Aus der Vorgabe des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR ergibt sich sowohl für Mutterunternehmen als auch für ihre gruppenangehörigen Tochtergesellschaften erheblicher Anpassungsbedarf. Im Ergebnis müssen Daten erhoben werden, wollen Datenflüsse organisiert und konzeptualisiert sein und müssen technische, rechtliche und gruppenorganisatorische Vorkehrungen zur Wahrung von Vertraulichkeit, Datenschutz und Datenverwendungsgrundsätzen geschaffen werden.

Die bestehenden gruppenweiten Regelungen zum Informationsaustausch müssen für den spezifischen Zweck der kontinuierlichen Überwachung erweitert werden. Für die Perspektive der einzelnen verpflichteten Einheiten muss gewährleistet sein, dass die aus dem gruppenweiten Informationsaustausch gewonnenen Erkenntnisse in die jeweils eigenen Überwachungsprozesse einfließen. Die nicht verpflichteten Einheiten müssen wiederum dazu gebracht werden, relevante Informationen zu einzelnen Mehrproduktkunden zur Verfügung zu stellen.

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Im Ergebnis wird auch dieser spezifische Informationsfluss als Teil der gruppenweiten Verfahren gestaltet werden müssen.

Überschaubarer Mehrwert

Bei der Aktualisierung der Kundendaten sind die von Nicht-Verpflichteten zugelieferten Informationen wenig hilfreich. Die Regelung verfolgt eher das Ziel, ein detailliertes Kunden-Profiling zu ermöglichen. Aus der Perspektive von Transparenzgarantie und Anonymitätsvermeidung ist das ein nachvollziehbarer Ansatz. Die von Nicht-Verpflichteten zugelieferten Daten enthalten aber kaum jemals relevanten Risikobezug.

Das sei am Beispiel eines Multiproduktkunden verbildlicht, der bei zwei Versicherern derselben Gruppe sowohl Versicherungsnehmer und Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages als auch Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung ist. Während der Lebensversicherer die geldwäscherelevanten Identifikationsdaten erhoben und verifiziert hat, hat der Kompositversicherer u.a. die geschätzte Fahrstrecke pro Jahr, die regelmäßige nächtliche Parksituation, den Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs, etwaige Vorversicherungen, Schadenfreiheitsrabatte, zurückliegende Schadenfälle und bestehende Punkte in Flensburg abgefragt.

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Solche Datenpunkte sind relevant für die auf die Deckung bezogene produktspezifische Kalkulation, lassen aber keinerlei Rückschluss auf die Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu.

Die Identifikationsdaten (insbesondere Name, Geburtsortdatum und Wohnanschrift) werden dem Kompositversicherer als reine „Vertragsdaten“ auch vorliegen. Im Gegensatz zum Lebensversicherer hat er diese Daten aber nicht nach geldwäscherechtlichem Maßstab identifiziert.

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Es fragt sich, welchen Mehrwert der Austausch solcher nicht verifizierter Identifikationsdaten bieten kann.

Relevante Daten können nur solche sein, die Aussagekraft über Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben. Das können (sofern durch den Nicht-Verpflichteten überhaupt erhoben) solche Informationen sein, die in Richtung „Finanzdaten“ gehen; im Beispiel des Kfz-Versicherers also z.B. die Frage, ob das betroffene Fahrzeug eigen- oder kreditfinanziert bzw. ein Leasingfahrzeug ist oder in welcher Höhe und in welchem Turnus (monatlich, quartalsweise, jährlich) entsprechende Prämien gezahlt werden.

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Mit solchen Daten lässt sich ein Kundenprofil zwar rudimentär schärfen, ihr konkreter Aussagegehalt für die Bestimmung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bleibt aber fraglich.

Dass es nicht darum gehen kann, beliebige Kundeninformationen auszutauschen, sondern dass es dabei stets und allein um solche Daten gehen muss, die Auswirkungen auf die Risikobewertung des Kunden haben, zeigt erneut ein Blick auf die Bestimmungen zum gruppeninternen Informationsaustauch nach Art. 16 Abs. 3 AMLR und Art. 4 Draft-AMLA-RTS:

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Die allermeisten gruppenintern zu teilenden Mindestinformationen sind geldwäscherechtliche KYC-Daten, Transaktionsdaten, geldwäscherechtliche Risikobewertungsdaten und Informationen zu Auffälligkeiten und Verdachtsmeldungen – also Informationen, die Nicht-Verpflichtete gerade nicht vorliegen bzw. nicht in dieser Tiefe erheben.

Strukturelle Umsetzungshürden in der Versicherungswirtschaft

Die kontinuierliche Kunden- und Transaktionsüberwachung der AMLR trifft in der Versicherungswirtschaft auf ein Geschäftsmodell, für das sie nicht entworfen wurde. Fünf Punkte, an denen die AMLA nachschärfen müsste — nach Schweregrad geordnet.

Fünf strukturelle Umsetzungshürden der AMLR in der Versicherungswirtschaft Übersicht von fünf Hürden der laufenden Kunden- und Transaktionsüberwachung nach der AMLR, geordnet nach Schweregrad von geschäftsmodellbedingt bis Frist nicht haltbar, jeweils mit Rahmendaten und Forderung an die AMLA. AMLR · VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT Fünf strukturelle Umsetzungshürden Laufende Überwachung nach der AMLR — geordnet nach Schweregrad 1 GESCHÄFTSMODELLBEDINGT Keine Erfahrung mit laufender Überwachung → Was soll im geschlossenen Zahlungskreislauf überwacht werden? Lastschrifteinzug · feste Referenzkonten · kein Bargeld, kein Durchleitungsverkehr 2 LÖSUNGSANSATZ Anlassbezogene Prüfung bei Fälligkeit → Als gleichwertige Erfüllung der laufenden Überwachung anerkennen. Ansatzpunkt: Auszahlung — dort, wo das Risiko real wird 3 AUSLEGUNGSBEDÜRFTIG „Weiche“ Legitimation blockiert Matching → Nur unter Vorbehalt des technisch Möglichen und Verhältnismäßigen. Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR · kein verifiziertes Geburtsdatum, kein eindeutiges Merkmal 4 KRITISCH Unterrichtung über „Auffälligkeiten“ ohne Maßstab → Ohne Kriterien bleibt die Pflicht ein Programmsatz ohne Inhalt. Nicht-Verpflichtete · keine Typologiepapiere, keine FATF-Analysen, keine Kasuistik 5 FRIST NICHT HALTBAR Umsetzungsfrist für den Neuaufbau zu kurz → Minimalmodell zum Stichtag; Übergangsregelungen erforderlich. Datenmodelle, Schnittstellen, Rechtsgrundlagen, Prozesse — parallel zu allen übrigen Pflichten GELTUNG AMLR Juli 2027 ZEIT NACH FINALISIERUNG ≈ 6 Monate STATUS LEITLINIEN / RTS in Konsultation

Hürde 1: Keine Erfahrung mit laufender Kunden- und Transaktionsüberwachung

In der Versicherungswirtschaft gibt es wenig bis keine Erfahrung im Aufbau und in der Strukturierung einer laufenden Überwachung von Kunden und den mit ihnen in Verbindung stehenden Transaktionsströmen. Das ist kein Versäumnis, sondern Folge des Geschäftsmodells: Der Zahlungsverkehr eines Versicherers ist – anders als der einer Bank – strukturell geschlossen. Prämien werden ganz überwiegend im Lastschriftverfahren vom Konto des Versicherungsnehmers eingezogen; Leistungen werden an zuvor benannte Referenzkonten des Kunden ausgezahlt. Es gibt keine frei disponierbaren Konten, keine Bareinzahlungen, keinen Durchleitungsverkehr an Dritte. Ein Transaktionsmonitoring nach bankfachlichem Vorbild liefe in diesem geschlossenen Kreislauf weitgehend ins Leere – was zugleich die Frage aufwirft, was die AMLA hier eigentlich überwacht sehen will.

Hürde 2: Die gelebte Praxis setzt anlassbezogen an – und zwar am richtigen Punkt

Die Branche hat den risikoorientierten Ansatzpunkt längst gefunden: Bei Fälligkeit der Versicherung – also im Moment des tatsächlichen Mittelabflusses – werden fehlende Kundendaten nachgeholt und der Versicherungsnehmer bzw. der Begünstigte erneut oder erstmals identifiziert. Genau dort, wo das Geldwäscherisiko im Versicherungsprodukt real wird (der Auszahlung), greift die Sorgfalt. Eine permanente, ereignisunabhängige Überwachung statischer Bestandsverhältnisse über Jahrzehnte laufender Verträge hinweg fügt dem keinen erkennbaren Erkenntnisgewinn hinzu. Es wäre wünschenswert, wenn die AMLA diese anlassbezogene Systematik als gleichwertige Erfüllung der kontinuierlichen Überwachung ausdrücklich anerkennt.

Hürde 3: „Weiche“ Legitimation verhindert die Datenzusammenführung bereits technisch

Die von Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR vorausgesetzte Zusammenführung von Kundeninformationen über Gruppenunternehmen hinweg scheitert in der Praxis bereits an der Datenqualität. Versicherungsnehmer im Komposit- und Krankenversicherungsgeschäft sind regelmäßig nur „weich“ legitimiert: Name und Anschrift als selbstauskunftsbasierte Vertragsdaten, ohne verifiziertes Geburtsdatum, ohne Ausweisdaten, ohne eindeutiges Identifizierungsmerkmal. Ein verlässlicher Abgleich oder gar eine Zusammenführung mit den geldwäscherechtlich verifizierten Daten des Lebensversicherers ist damit technisch nicht eindeutig möglich. Jedes Matching wäre probabilistisch – mit der doppelten Konsequenz massenhafter False Positives (Namensgleichheit) und übersehener echter Multiproduktkunden (abweichende Schreibweisen, Umzüge, Namensänderungen). Eine Pflicht, deren Erfüllung an fehlenden Match-Kriterien scheitert, kann sinnvoll nur so gelesen werden, dass sie unter dem Vorbehalt des technisch Möglichen und Verhältnismäßigen steht.

Hürde 4: Unterrichtung über „Auffälligkeiten“ ohne Maßstab – gerade global

Die zweite große Herausforderung – und in international aufgestellten Gruppen die größte – ist die gruppeninterne Unterrichtung über Auffälligkeiten. Bei Nicht-Verpflichteten fehlt jede fachliche Grundlage dafür: Was eine geldwäscherechtliche Auffälligkeit im Kranken- oder Kompositgeschäft überhaupt sein soll, ist schlicht unbekannt – und zwar nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil es hierzu keinerlei Typologiepapiere, keine FATF-Analysen und keine aufsichtliche Kasuistik gibt, wie ein Geldwäscherisiko außerhalb der bislang regulierten Klaviatur von Überwachungspflichten überhaupt entstehen und erkannt werden sollte. Ohne Kriterien droht eines von zwei Fehlbildern: Entweder melden Nicht-Verpflichtete gar nichts (weil sie nichts als auffällig erkennen können) oder sie melden unspezifisch alles (und fluten die verpflichteten Einheiten mit risikolosem Rauschen). Beides diskreditiert den Regelungszweck. Solange die AMLA keine Prämissen formuliert, was außerhalb des Verpflichtetenkreises inhaltlich überwacht und berichtet werden soll, bleibt die Pflicht ein Programmsatz ohne operationalisierbaren Inhalt.

Hürde 5: Die Umsetzungsfrist ist nicht zu halten

Schließlich die Frist: Bis zur Geltung der AMLR verbleibt voraussichtlich nach der Finalisierung knapp ein halbes Jahr. In dieser Zeit müssten gruppenweite Datenmodelle und Match-Logiken konzipiert, spartenübergreifende Schnittstellen zwischen historisch getrennten Bestandsführungssystemen geschaffen, datenschutz- und gesellschaftsrechtliche Grundlagen für den Informationsfluss von Nicht-Verpflichteten gelegt sowie Prozesse, Formulare und Kundenkommunikation angepasst werden – und das parallel zur Umsetzung aller übrigen AMLR-Pflichten und bei laufender Konsultation der maßgeblichen Leitlinien und RTS, deren finaler Inhalt heute niemand kennt. Diese Frist ist für den hier beschriebenen Neuaufbau schlicht nicht zu schaffen. Realistisch ist allenfalls ein risikobasiert priorisiertes Minimalmodell zum Stichtag; für die gruppenweite Einbindung der Nicht-Verpflichteten bedarf es angemessener Übergangsregelungen.

Nicht-Verpflichtete werden nicht durch die Hintertür zu geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen

So unglücklich die Regelung des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR auch ist, sie bedeutet nicht, dass Nicht-Verpflichtete durch ihre Gruppenzugehörigkeit zu „Quasi-Verpflichteten“ werden. Es bleibt auch weiterhin bei der produktbezogenen Verpflichtetenstellung. Die geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten gelten nur, sofern Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausgeübt, also z.B. Lebensversicherungsprodukte angeboten und abgeschlossen werden.

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Der Komposit- oder Krankenversicherer wird durch Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR nicht mittelbar dazu verpflichtet, selbst eigene geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Wenn auch die beim Nicht-Verpflichteten vorhandenen Kundendaten wenig geldwäscherechtliche Aussagekraft besitzen, bedeutet dies nicht, dass hieraus eine Pflicht zur Erhebung aussagekräftigerer Daten oder gar die Pflicht zur geldwäscherechtlichen Datenverifizierung entsteht.

Entsprechend sehen auch die Vorgaben zum gruppenweiten Informationsaustausch vor, dass Kundendaten nur an verpflichtete Unternehmen zu liefern sind, nicht aber andersherum an die Nicht-Verpflichteten (Art. 4 Abs. 2 AMLA-Draft-RTS: „Information shall be provided within the group to any obliged entity“).

Gerade weil Nicht-Verpflichtete keine Quasi-Verpflichteten werden, kann von ihnen auch keine eigene geldwäscherechtliche Bewertungsleistung verlangt werden. Wer keine Pflicht zur Risikoerkennung hat, dem fehlen Schulung, Typologien und Maßstab, um „relevante“ Informationen von irrelevanten zu unterscheiden. Die Verantwortung für die Selektion und Bewertung muss deshalb vollständig bei der verpflichteten Einheit bzw. der Gruppenfunktion liegen; von den Nicht-Verpflichteten kann strukturell nur die Bereitstellung weniger, vorab abschließend definierter Datenpunkte verlangt werden.

Fazit

Die Regelung des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR bringt garantierten Aufwand und fragwürdigen Nutzen. Sie bricht mit dem Prinzip, gruppenweite Pflichten nur auf geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen anzuwenden und setzt vielmehr voraus, dass auch Nicht-Verpflichtete gruppenintern zu Datenlieferanten werden. Dies fügt sich auch nicht ohne Weiteres in die sonstigen Vorschriften zu den gruppenweiten Verfahren ein, führt aber zu dem paradoxen Ergebnis, dass die Vorgaben des Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR als Teil der gruppenweiten Verfahren ausgestaltet werden müssen.

Mögliche Effektivität kann dadurch geschaffen werden, dass die Lieferung von Kundendaten durch die Nicht-Verpflichteten von vorneherein auf ganz wenige, tatsächlich risikorelevante Datenpunkte beschränkt wird. Anders gesprochen: Es spielt unter den Gesichtspunkten der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken keine Rolle, ob der gruppenangehörige Kfz-Versicherer von einem Multiproduktkunden weiß, wie viele Punkte er in Flensburg hat, wie viele Kilometer er mit dem versicherten Fahrzeug fährt oder wo er nachts regelmäßig parkt. Den Austausch solcher daten kann auch Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR nicht verlangen.

Für die laufende Konsultation ergeben sich daraus vier konkrete Forderungen an die AMLA: Erstens die Klarstellung, dass Art. 26 Abs. 1 UAbs. 3 AMLR ausschließlich risikorelevante Informationen erfasst und die Datenlieferung der Nicht-Verpflichteten auf einen abschließenden, eng gefassten Katalog von Datenpunkten beschränkt werden darf.

Zweitens die Formulierung klarer Prämissen und Typologien, was außerhalb des Verpflichtetenkreises überhaupt als überwachungs- und mitteilungsrelevant gelten soll – ohne diesen Maßstab läuft die Pflicht leer.

Drittens die ausdrückliche Anerkennung der versicherungstypischen, anlassbezogenen Überwachungssystematik (Identifizierung und Datenaktualisierung im Leistungsfall, geschlossene Zahlungskreisläufe über Lastschrift und Referenzkonten) als risikoadäquate Erfüllung der kontinuierlichen Überwachung.

Und viertens angemessene Übergangsfristen für die gruppenweite Einbindung von Nicht-Verpflichteten, deren technische und rechtliche Voraussetzungen – gruppenweite Kundensicht, Match-Fähigkeit, Datenschutz-Governance – in einem Jahr nicht seriös geschaffen werden können.