Die Verhinderung der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen unter der AMLR
Unter der AMLR tritt neben die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Verhinderung der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen. Der Beitrag stellt die Änderungen dar.
Mit dem Geltungsbeginn der AML-R am 10. Juli 2027 wird nicht nur ein erweiterter Kreis an Verpflichteten deren geldwäscherechtlichen Vorgaben einzuhalten haben; auch die Zielsetzung der geldwäscherechtlichen Vorgaben wird um einen weiteren Tatbestand erweitert werden. Neben die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus tritt mit der AML-R die Bekämpfung der Umgehung „gezielter finanzieller Sanktionen“ also der dritte Tatbestand, dessen Verwirklichung die geldwäscherechtlichen Vorgaben verhindern sollen.
Was sind „gezielte finanzielle Sanktionen“?
Sanktionen – auch „Embargos“ oder „restriktive Maßnahmen“ genannt – sind ein Instrument der internationalen Gemeinschaft um auf Verstöße gegen das Völkerrecht, Menschenrechtsverletzungen oder Bedrohungen des Friedens zu reagieren. Bei den Personen oder Einrichtungen, gegen die sie verhängt werden, sollen sie eine Verhaltensänderung dahingehend bewirken, dass diese das von der internationalen Gemeinschaft missbilligte Verhalten abstellen. Als Teil des Außenwirtschaftsrechts beschränken sie den internationalen Wirtschafts- und Finanzverkehr. Dadurch spielen insbesondere der Exportsektor und der Finanzmarkt eine zentrale Rolle bei der erfolgreichen Durchsetzung von Sanktionen.
Vom Anwendungsbereich der AML-R sind nur „gezielte finanzielle Sanktionen“ erfasst. Dabei handelt es sich um Maßnahmen der EU, die Vermögenswerte einfrieren, oder um Verbote, welche die Bereitstellung von Geldern oder anderer Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der betroffenen Personen oder Organisationen untersagen. Die erfassten Maßnahmen müssen in entsprechenden Beschlüssen des Rates der EU (gem. Art. 29 EUV) oder in Verordnungen des Rates (gem. Art. 215 AEUV) benannte werden. Umfasst sind dabei insbesondere die Verfügungs- und Bereitstellungsverbote der relevanten EU-Sanktionsverordnungen als wesentliche Maßnahmen der EU im Bereich der Finanzsanktionen.
Neben EU-Sanktionen sind unter den Begriff der „gezielten finanziellen Sanktionen“ zwar nicht explizit, aufgrund ihrer Erwähnung unter den Begriffsbestimmungen der AML-R (Art. 2 Abs. 1 Nr. 50, 51 AML-R) aber aus Gründen der Gesetzessystematik auch die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen sowie Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung zu subsumieren.
Sowohl die EU als auch die Vereinten Nationen stellen jeweils eine systematische Übersicht über die erlassenen Sanktionen bereit (Sanktionslandkarte der Europäischen Union / UN Sanctions Map). Darüber hinaus stellt die EU mit dem „EU sanctions tracker“ ein Dashboard bereit, mit dem einzelne Sanktionsregime, Nationalitäten sowie sanktionierte Individuen oder Einrichtungen über eine Suchmaske identifiziert werden können.
Welche Maßnahmen sind von Verpflichteten zu ergreifen?
Mit dem Geltungsbeginn der AML-R am 10. Juli 2027 werden Verpflichtete zur Verhinderung der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen in ihren Unternehmen und Instituten ein umfassendes Risikomanagement zu etablieren haben. Die Vorgaben zur Verhinderung der Sanktionsumgehung stehen dabei im Grundsatz den etablierten Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in nichts nach und umfassen dieselben Bausteine, die sich im geldwäscherechtlichen Risikomanagement in den letzten Jahren herausgebildet haben.
Der Tatbestand der gezielten Umgehung finanzieller Sanktionen
Ausgangspunkt der Etablierung eines angemessenen und effektiven Risikomanagements ist auch im Bereich der Sanktionen ein tiefergehendes Verständnis des Tatbestands und seiner Begehungsweise. Anders als bei der Geldwäsche, bei der aus ex post-Perspektive festzustelle ist, ob es sich um inkriminiertes Geld handelt, ähnelt die Betrachtungsweise beim Tatbestand der Sanktionsumgehung der des Tatbestands der Terrorismusfinanzierung. In beiden Fällen ist eine ex ante-Perspektive einzunehmen, aus der eine Einschätzung darüber getroffen werden soll, ob Gelder oder andere Finanzmittel an sanktionierte Personen oder Einrichtungen bzw. terroristische Vereinigungen fließen soll. Hilfreich ist bei der Sanktionsumgehung wie bei der Terrorismusfinanzierung die Möglichkeit des Rückgriffs auf Listen (Sanktionslisten/Terrorlisten), welche die sanktionierten Personen und Akteure enthalten. Allergings ist die Prognose oder Feststellung im Einzelfall komplizierter, da immer häufiger komplexe Umgehungsstrukturen genutzt werden, um den final Begünstigten einer Transaktion zu verschleiern. In diesem Fall ist auch im Bereich der Sanktionsumgehung der risikobasierte Ansatz anzuwenden und im Zweifelsfall eine (versuchte) Sanktionsumgehung zu vermuten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Risikoanalyse
Grundlage des Risikomanagements zur Verhinderung der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ist die Risikoanalyse (Art. 10 Abs. 1 AML-R). Im Rahmen der Risikoanalyse ist zu bewerten, welche konkreten Einfallstore das Geschäftsmodell, das Produktportfolio, der geografische Tätigkeitsbereich und der Kundenstamm des Unternehmens zur Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen aufweist. Dabei sind bereits getroffene Maßnahmen zur Verhinderung der Sanktionsumgehung zu berücksichtigen und zu bestimmen, welche weiteren Maßnahmen zu treffen sind. Verpflichtete können sich dabei an bereits veröffentlichten Merkblättern orientieren. So haben sowohl die Deutsche Bundesbank als auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt zur Einhaltung von (Finanz-)Sanktionen veröffentlich. Zusätzlich hat die EU spezifisch für den Bereich der Russlandsanktionen ein Merkblatt zur Implementierung eines Risikomanagements zur Verhinderung der Umgehung von Russlandsanktionen veröffentlicht. Diese Dokumente bieten Anhaltspunkte zur Identifizierung und Analyse von Risiken der Sanktionsumgehung, sind aber nicht als abschließend zu verstehen und können vor allem nicht eine unternehmensspezifische Analyse ersetzen.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Abgeleitet von den Ergebnissen der Risikoanalyse sind angemessene interne Sicherungsmaßnahmen (die AML-R verwendet die Bezeichnung „Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen“, Art. 9 Abs. 1 AML-R) zu etablieren. Der Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung der internen Sicherungsmaßnahmen ergibt sich aus der Risikoanalyse und hat die Geschäftstätigkeit und Größe des Verpflichteten, insbesondere die mit diesen Faktoren einhergehenden spezifischen Risiken sowie die Komplexität des Geschäftsmodells widerzuspiegeln und muss geeignet sein, alle Tätigkeitsbereiche des Verpflichteten abzudecken (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 AML-R). Die AML-R gibt einen Mindeststandard an Maßnahmen vor, die im Einzelnen zu etablieren sind (Katalog der Internen Strategien, Verfahren und Kontrollen in Art. 9 Abs. 2 AML-R). Die wesentlichsten Maßnahmen des Katalogs werden unten näher erläutert. Dieser Katalog ist geschäftsmodellspezifisch und risikoangemessen anzupassen und zu erweitern.
Insbesondere bei der Ausgestaltung der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu beachten, dass sich der aus den bisherigen geldwäscherechtlichen Vorgaben bekannte und nun in dem hier beschriebenen Rahmen auch auf den Tatbestand der Sanktionsumgehung anzuwendende, risikobasierte Ansatz, nicht derart auf die Sanktionscompliance des Verpflichteten auswirken darf, dass von dem bisher bekannten, regelbasierten System der Sanktionscompliance abgewichen wird. Auch bezüglich gezielter finanzieller Sanktionen gilt weiterhin die absolute Pflicht, entsprechend sanktionierte Gelder oder andere Vermögenswerte einzufrieren und sanktionsrechtlich benannten Personen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt zur Verfügung zu stellen (ErwG. 33 AML-R).
Kundensorgfaltspflichten
Auf die Ausführung der Kundensorgfaltspflichten wirkt sich die Einbeziehung des Tatbestands der „Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen“ ebenfalls aus. Im Rahmen des Kundenonboarding haben Verpflichtete zu prüfen, ob der Kunde oder die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen (Art. 20 Abs. 1 d) AML-R), es ist also ein Screening gegen Sanktionslisten vorzunehmen. Diese Pflicht greift auch bezüglich der kontinuierlichen Überwachung, im Rahmen derer die Verpflichteten ihre Kunden in (risikobasiert) festgelegten Abständen zu Überprüfen haben. Diese Überprüfung hat nun auch die etwaige Aufnahme der Kunden auf einer einschlägigen Sanktionsliste während der laufenden Geschäftsbeziehung zu umfassen.
Geldwäschebeaufragte
Mit der Erweiterung der geldwäscherechtlichen Vorgaben erfährt auch der Zuständigkeitsbereich des Geldwäschebeauftragten (GwB) im Unternehmen eine entsprechende Erweiterung. Der GwB ist nun auch für die Einhaltung und Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens zuständig und ist Ansprechpartner für Mitarbeitende sowie Kontaktstelle für die zuständigen Aufsichtsbehörden. Er ist dafür zuständig, Meldungen bezüglich verdächtiger Transaktionen im Zusammenhang mit dem Thema Sanktionsumgehung gegenüber der zentralen Meldestelle abzugeben. Da mit dem Thema Sanktionsumgehung Fragestellungen einhergehen, die unter Rückgriff auf die bisher relevanten Kenntnisse eines GwB regelmäßig nicht zu beantworten sein werden, sind die entsprechenden Mitarbeiter rechtzeitig zu schulen, um im Unternehmen eine wirkungsvolles Risikomanagement zu etablieren und dieses aufrechterhalten zu können.
Fazit und Ausblick
Die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Kanons um das Thema Sanktionsumgehung bedeutet für Verpflichtete eine nicht zu unterschätzende Neuerung, der sie spätestens mit Geltungsbeginn der AML-R am 10. Juli 2027 zu entsprechen haben. Daher sollten Verpflichtete die Anpassungen der internen Sicherungsmaßnahmen frühzeitig planen und auch ihre Mitarbeitenden entsprechend Schulen. Wesentliche Informationen zur Umsetzung der Vorgaben werden den AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikoanalyse auf Grundlage von Art. 10 Abs. 4 AML-R zu entnehmen sein. Eine erste Konsultationsfassung hat die AMLA am 16. April 2026 zur Konsultation gestellt, die Konsultationsphase läuft noch bis zum 15. Juli 2026. Am 28. Mai 2026 hat die AMLA eine öffentliche Anhörung zur Diskussion der Konsultationsfassung für Stakeholder durchgeführt.