Das neue Altersvorsorgedepot: private Altersvorsorge am Kapitalmarkt – Teil 2
Das Altersvorsorgedepot ist kein gewöhnliches Wertpapierdepot, sondern ein gesetzlich ausgestalteter Altersvorsorgevertrag. Teil 2 der Reihe: zulässige Anlagen, Vorgaben für das Standarddepot und die Struktur von Anspar- und Auszahlungsphase.
Seit unserem ersten Blogbeitrag (Teil 1) hat sich der Rechtsstand geklärt: Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) wurde am 29. Mai 2026 als Änderungsgesetz im BGBl. 2026 I Nr. 156 verkündet; die zentralen neuen Produktregeln sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten. Gegenüber den ursprünglichen Entwurfsunterlagen relevant: Die Kostenobergrenze für das Standarddepot wurde auf 1,0 Prozent Effektivkosten abgesenkt. Politisch offen ist weiterhin die konkrete Umsetzung eines öffentlich organisierten Standarddepots.
Altersvorsorgedepot als eigener Vertragstyp
Das Altersvorsorgedepot wird im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) als Altersvorsorgedepot-Vertrag ausgestaltet. Es ist ein eigener Typ des zertifizierten Altersvorsorgevertrags und muss neben den besonderen Depotvorgaben auch bestimmte allgemeine Anforderungen an Altersvorsorgeverträge erfüllen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zum Beginn der Auszahlungsphase, zur Auszahlungsform, zur jährlichen Einzahlungshöchstgrenze, zur Kostenverteilung sowie zum Recht des Vertragspartners, den Vertrag ruhen zu lassen oder das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen.
Der zentrale Unterschied zu einem Garantieprodukt liegt darin, dass beim Altersvorsorgedepot keine Beitragserhaltung zugesagt wird. Der Anbieter garantiert also weder, dass zu Beginn der Auszahlungsphase ein bestimmtes Mindestkapital vorhanden ist, noch dass das Depot während der Ansparphase eine bestimmte Mindestwertentwicklung erreicht. Die Wertentwicklung hängt vielmehr von den zulässigen Kapitalmarktanlagen ab. Dadurch können höhere Renditechancen entstehen; zugleich tragen Altersvorsorgende aber auch das Risiko von Wertschwankungen und Verlusten.
Wer kann ein Altersvorsorgedepot nutzen?
Zu unterscheiden ist zwischen dem Abschluss eines Altersvorsorgevertrags und der steuerlichen Förderung. Ein Altersvorsorgevertrag wird nach dem AltZertG zwischen einem Anbieter und einer natürlichen Person als Vertragspartner geschlossen. Ein gemeinschaftliches „Familiendepot“ als eigener gesetzlicher Produkttyp ist für das Altersvorsorgedepot nicht vorgesehen.
Förderberechtigt sind insbesondere die in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Personen, also vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sowie bestimmte gleichgestellte Personengruppen. Daneben kann auch der Ehegatte mittelbar zulageberechtigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.
Ein „Kinderdepot“ im Sinne eines regulären Altersvorsorgedepots für die Riester-Förderung sieht das AltZertG nicht als eigenen Produkttyp vor. Kinder werden im System der privaten Altersvorsorge vor allem über die Kinderzulage berücksichtigt, die dem zulageberechtigten Elternteil zugeordnet wird. Davon zu unterscheiden ist die politisch vorgesehene Frühstart-Rente: Nach den veröffentlichten Eckpunkten soll sie für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren an ein individuelles Altersvorsorgedepot anknüpfen und einen staatlichen Zuschuss von 10 Euro monatlich vorsehen. Dieses Modell ist jedoch vom allgemeinen Altersvorsorgedepot für förderberechtigte Altersvorsorgende zu trennen.
Welche Produkte können Altersvorsorgende wählen?
Die Reform führt nicht nur „das“ Altersvorsorgedepot ein, sondern ordnet die geförderte private Altersvorsorge produktseitig neu. Die neuen Produktformen werden im Ausgangspunkt nach derselben Zulagenlogik gefördert. Die Altersvorsorgezulage setzt sich weiterhin aus Grundzulage und ggf. Kinderzulage zusammen; die Berechnung wird jedoch beitragsproportional ausgestaltet. Für die Grundzulage gilt: Für jeden eingezahlten Euro gibt es 50 Cent Zulage bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro; für weitere Beiträge bis 1.800 Euro gibt es 25 Cent pro Euro. Die Grundzulage kann damit bis zu 540 Euro jährlich betragen.
Für Kinder sieht § 85 EStG ab 2027 eine Kinderzulage von 100 % der im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge vor, begrenzt auf höchstens 300 Euro pro Kind. Die volle Kinderzulage wird damit bereits bei 300 Euro Eigenbeitrag jährlich erreicht. Voraussetzung für Grund- und Kinderzulage ist ab dem Beitragsjahr 2027 ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro.
Für die Produktwahl bedeutet das: Nicht das Produkt selbst löst eine besondere Zulage aus, sondern der förderberechtigte Vertragspartner mit seinen Beiträgen. Garantieprodukt, Altersvorsorgedepot und Standarddepot folgen daher derselben Zulagenlogik; sie unterscheiden sich vor allem in Garantie, Anlagevorgaben, Standardisierung und Kostenstruktur.
Für Altersvorsorgende kommen im Wesentlichen folgende Produktformen in Betracht:
- Garantieprodukt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG n.F.): Ein klassischer sicherheitsorientierter Altersvorsorgevertrag, bei dem der Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase ein Mindestkapital zusagt. Dieses Mindestkapital kann 80 % oder 100 % der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich Zulagen betragen. Der wesentliche Vorteil liegt in der Kapitalabsicherung; der Nachteil kann in geringeren Renditechancen liegen.
- Altersvorsorgedepot-Vertrag (§ 1 Abs. 1b Satz 1 und Satz 2 AltZertG n.F.): Das neue kapitalmarktorientierte Produkt ohne Kapitalgarantie. Beiträge, Zulagen und Erträge werden in gesetzlich zugelassene Anlageformen investiert. Der Anbieter wählt grundsätzlich die Anlagen aus; der Vertrag kann dem Altersvorsorgenden aber eine vertragliche Option zur eigenen Anlageauswahl innerhalb der vereinbarten Anlagemöglichkeiten einräumen.
- Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (§ 1 Abs. 1c AltZertG n.F.): Ein Unterfall des Altersvorsorgedepots. Das Standarddepot ist einfacher strukturiert, elektronisch abschließbar und an einen gesetzlich festgelegten Rahmen gebunden. Der Anbieter muss zwei OGAW festlegen: einen risikoärmeren Fonds der Risikoklasse 1 oder 2 und einen risikoreicheren Fonds der Risikoklassen 3 bis 5. Trifft der Vertragspartner keine eigene Aufteilungsentscheidung, gilt die vertraglich vorgesehene Aufteilung.
- Auszahlungsprodukt (§ 1 Abs. 1d AltZertG n.F.): Dieses Produkt betrifft nicht den Vermögensaufbau, sondern die Auszahlungsphase. Es dient dazu, übertragenes Altersvorsorgevermögen oder zur Minderung des Wohnförderkontos eingezahltes Altersvorsorgevermögen auszuzahlen.
- Öffentlicher Standarddepot-Vertrag (§ 1 Abs. 1e AltZertG n.F.): Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung einen von einem öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag umzusetzen. Dafür gelten die Vorgaben des Altersvorsorgedepots nach Abs. 1b und ergänzend die Vorgaben des Standarddepots nach Abs. 1c.
Daneben bleiben besondere Vertragsgestaltungen für die wohnungswirtschaftliche Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, gesetzlich vorgesehen:
- Wohnförder-/Darlehensprodukte (§ 1 Abs. 1a AltZertG n.F., § 92a EStG): § 1 Abs. 1a AltZertG erfasst Altersvorsorgeverträge mit Darlehenskomponente, insbesondere Verträge mit Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens bzw. mit Tilgung durch Altersvorsorgevermögen. Das Darlehen muss für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a EStG eingesetzt werden.
Zulässige Anlagen: Kapitalmarktbezug mit Positivliste
Die Anlagefreiheit ist nicht unbegrenzt. Das Gesetz arbeitet mit einer Positivliste (gesetzlich abschließend vorgegebenen Katalog zulässiger Erwerbsgegenstände) zulässiger Vermögensgegenstände (vgl. § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 AltZertG n.F.). Eingezahlte Altersvorsorgebeiträge, Zulagen und Erträge dürfen insbesondere für den Erwerb von Anteilen an OGAW, bestimmten offenen Publikums-AIF, europäischen langfristigen Investmentfonds sowie bestimmten Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten verwendet werden. Bei Fondsanlagen ist zudem maßgeblich, dass sie vom Anwendungsbereich der PRIIPs-Verordnung erfasst sind und im Basisinformationsblatt höchstens in Risikoklasse 5 eingestuft werden. Im Einzelnen:
- Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach § 1 Abs. 2 KAGB, die im Inland vertrieben werden dürfen und
- vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
- im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind.
- Anteile an offenen Publikums-AIF nach §§ 218 und 219 KAGB, die
- vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
- im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind.
- Anteile an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760, die
- vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
- im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind.
- Schuldverschreibungen, die in Euro ausgegeben werden, vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn eine solche Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Schuldverschreibung haftet.
- Schuldverschreibungen, die in Euro ausgegeben werden von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität.
Damit wird das Altersvorsorgedepot zwar kapitalmarktnäher als klassische Riester-Produkte, bleibt aber produktrechtlich eingehegt. Nicht jede am Kapitalmarkt verfügbare Anlage ist zulässig; maßgeblich ist, ob sie in die gesetzliche Positivliste fällt.
Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen aus. Der Vertrag kann dem Altersvorsorgenden aber eine Option einräumen, aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten selbst zu wählen. In diesem Fall muss die Produktgestaltung auch die Selbstwahl des Vertragspartners abbilden.
Das Standarddepot: gesetzliche Rahmenbedingungen
Neben dem allgemeinen Altersvorsorgedepot sieht das Gesetz den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge vor. Das Standarddepot ist ein besonders einfach strukturiertes Altersvorsorgedepot und soll einen niedrigschwelligen Zugang zur geförderten kapitalmarktorientierten Altersvorsorge ermöglichen.
Für das Standarddepot muss der Anbieter zwei OGAW festlegen: einen Fonds mit niedriger Risikoklasse und einen Fonds mit höherer Risikoklasse. Der Vertragspartner kann entscheiden, wie Beiträge und Zulagen auf diese beiden Fonds verteilt werden. Trifft er keine Entscheidung, greift die vertraglich vorgesehene Standardaufteilung.
Zusätzlich muss das Standarddepot ein Verfahren zur Risikoreduzierung vor Beginn der Auszahlungsphase enthalten. Fünf Jahre vor der Auszahlungsphase dürfen höchstens 50 Prozent des gebildeten Kapitals im risikoreicheren Fonds investiert sein. Zwei Jahre vor der Auszahlungsphase und zu deren Beginn sinkt diese Grenze auf höchstens 30 Prozent. Der Vertragspartner kann allerdings abweichende Prozentsätze verlangen.
Für das Standarddepot gilt außerdem eine Kostenobergrenze. Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Anbieter müssen die Effektivkosten ermitteln; maßgeblich sind die im individuellen Produktinformationsblatt angegebenen Effektivkosten. Zudem ist mindestens alle drei Jahre eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV einzuholen (vgl. § 2a Abs. 3 Satz 1 AltZertG n.F.).
Öffentlicher Standarddepot-Vertrag
Neu hinzugekommen ist auch die Möglichkeit eines Standarddepot-Vertrags durch einen öffentlichen Träger. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ein solches öffentlich angebotenes Standarddepot umzusetzen. Für dieses Produkt gelten grundsätzlich die Anforderungen an das Altersvorsorgedepot und ergänzend die Vorgaben zum Standarddepot.
Vorgaben für die Auszahlungsphase
Auch beim Altersvorsorgedepot bleibt der Altersvorsorgezweck prägend. Leistungen dürfen grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen. Das zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandene Kapital muss für monatliche Leistungen eingesetzt werden. Zulässig sind insbesondere lebenslange Leistungen oder ein Auszahlungsplan, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet.
Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals können außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Außerdem können bis zu zwölf Monatsleistungen zusammengefasst werden. Damit wird die Auszahlungsphase flexibler als bei klassischen Riester-Produkten, ohne den Altersvorsorgecharakter vollständig aufzugeben.
Beim Altersvorsorgedepot kommt eine weitere Flexibilisierung hinzu: Der Vertragspartner muss den Beginn der Auszahlungsphase innerhalb eines Zeitkorridors von mindestens fünf Jahren frei wählen können. Den gewünschten Beginn muss er dem Anbieter spätestens drei Monate im Voraus anzeigen.
Wechsel, Ruhenlassen und Kostenverteilung
Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag muss dem Vertragspartner das Recht einräumen, den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase ruhen zu lassen. Außerdem muss ein Wechsel möglich sein: Der Vertragspartner kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen.
Bei einem Anbieterwechsel werden die Kosten gesetzlich begrenzt. Erfolgt die Übertragung innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss auf einen Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen. Nach Ablauf dieser Frist, bei einer Kostenänderung oder bei Übertragung innerhalb desselben Anbieters ist die Übertragung kostenfrei zu gewähren. Der neue Anbieter darf das übertragene geförderte Kapital nicht bei der Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigen; zulässig ist lediglich eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro.
Informationspflichten als Produktanforderung
Die Produktanforderungen enden nicht bei Anlagevorgaben und Auszahlungssystematik. Anbieter müssen vor Vertragsschluss ein individuelles Produktinformationsblatt bereitstellen. Dieses muss unter anderem die Produktkategorie, die wesentlichen Vertragsbestandteile, die Zertifizierungsnummer, die Effektivkosten, die Kosten in Anspar- und Auszahlungsphase, den Gesamtrisikoindikator, Performanceszenarien sowie Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels enthalten.
Vor dem erstmaligen Vertrieb müssen Anbieter außerdem Muster-Produktinformationen erstellen und der Zertifizierungsstelle elektronisch übermitteln. Diese Muster-Produktinformationen sind öffentlich bereitzustellen. Damit soll die Vergleichbarkeit der Produkte erhöht und die Transparenz gegenüber Altersvorsorgenden gestärkt werden.
Fazit
Die Produktanforderungen zeigen, dass das Altersvorsorgedepot rechtlich deutlich mehr ist als ein gefördertes Wertpapierdepot. Es ist ein zertifizierungspflichtiger Altersvorsorgevertrag mit begrenztem Anlageuniversum, gesetzlich strukturierter Anspar- und Auszahlungsphase, Wechselrechten, Informationspflichten und besonderen Kostenvorgaben.
Für die Praxis wird entscheidend sein, wie Anbieter diese Anforderungen technisch und organisatorisch umsetzen. Besonders anspruchsvoll sind die Auswahl und Überwachung zulässiger Anlagen, die Abbildung der Risikoklassen, die Default-Mechanik des Standarddepots, die Berechnung der Effektivkosten und die Integration der Produktinformationen in digitale Abschlussstrecken.
In Teil 3 unserer Reihe werden wir uns mit den Anforderungen an Anbieter, Zertifizierung, Vertrieb und Aufsicht befassen.