Widerrufsbutton bei Verbraucherkrediten: Was gilt nach Umsetzung der CCD II?

Seit Juni 2026 gilt der Widerrufsbutton nach § 356a BGB, ab dem 20. November 2026 das neue Widerrufsregime der CCD II. Müssen Kreditinstitute auch für online abgeschlossene Verbraucherdarlehen einen Widerrufsbutton bereitstellen? Eine Einordnung für die Praxis.

Widerrufsbutton bei Verbraucherkrediten: Was gilt nach Umsetzung der CCD II?

Seit Juni 2026 müssen Verbraucher viele online geschlossene Verträge ebenso einfach widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben. Dafür wurde die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB eingeführt. Für Verbraucherdarlehen besteht allerdings ein eigenes Widerrufsregime. Mit der inzwischen ebenfalls abgeschlossenen Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225; CCD II) stellt sich die Frage: Müssen Kreditinstitute auch für online abgeschlossene Verbraucherdarlehen einen Widerrufsbutton bereitstellen?

Neue Regeln für den Online-Widerruf

Die Richtlinie (EU) 2023/2673 (EU-Fernabsatzrichtlinie) hat die Verbraucherrechterichtlinie um neue Vorgaben für Fernabsatzverträge – einschließlich Finanzdienstleistungen – ergänzt. Ein wesentliches Element ist die elektronische Widerrufsfunktion: Wird ein Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, soll der Verbraucher ihn grundsätzlich auch unmittelbar über diese Oberfläche widerrufen können.

National wurden die Vorgaben mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umgesetzt. Das Gesetz wurde am 5. Februar 2026 verkündet; die wesentlichen Änderungen gelten seit dem 19. Juni 2026.

Zentrale Vorschrift ist der neue § 356a BGB. Danach muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und leicht zugängliche Funktion „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende Funktion bereitstehen.

Was ändert die CCD II beim Widerruf von Verbraucherdarlehen?

Parallel hierzu wurde die CCD II national im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität umgesetzt. Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 18. Mai 2026 verkündet und gilt im Wesentlichen ab dem 20. November 2026.

Für Allgemein-Verbraucherdarlehen wird das Widerrufsrecht dabei ausdrücklich neu geregelt. Nach § 356b Abs. 1a BGB n.F. ist der Widerruf auf Papier oder auf einem anderen, im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu erklären. Nutzt der Verbraucher tatsächlich einen anderen dauerhaften Datenträger, ist der Widerruf allein deshalb nicht unwirksam.

Korrespondierend verlangt Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB n.F., dass der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag den vom Darlehensnehmer gewählten dauerhaften Datenträger für den Widerruf bezeichnet. Neu ist außerdem eine Höchstfrist: Bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Das bisherige gesetzliche Muster in Anlage 7 EGBGB entfällt.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt es dagegen grundsätzlich bei der besonderen Widerrufsinformation nach Anlage 8 EGBGB; die neue Wahl des dauerhaften Datenträgers nach § 356b Abs. 1a BGB betrifft sie nicht.

Widerrufsbutton und Verbraucherdarlehen: zwei Regelungsregime treffen aufeinander

Bemerkenswert ist, dass das CCD-II-Umsetzungsgesetz keine ausdrückliche Regelung zum Widerrufsbutton bei Verbraucherdarlehen enthält. Der Gesetzgeber hat mit § 356b Abs. 1a BGB detailliert geregelt, auf welchem Weg der Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens erklärt werden kann, ohne dabei auf die elektronische Widerrufsfunktion des § 356a BGB zu verweisen.

Das spricht für eine eigenständige, speziellere Regelung des Kreditwiderrufs. Auch § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB stellt klar, dass das allgemeine Fernabsatz-Widerrufsrecht nicht eingreift, wenn dem Verbraucher bereits aufgrund der besonderen Verbraucherdarlehensvorschriften ein Widerrufsrecht zusteht.

Vollständig geklärt ist das Verhältnis zu § 356a BGB damit allerdings nicht. Denn dessen Wortlaut erfasst allgemein „Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden“ und nimmt Verbraucherdarlehen nicht ausdrücklich aus. Auch die Gesetzesbegründung betont den weiten Anwendungsbereich der elektronischen Widerrufsfunktion auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (vgl. Erwgr. 37 RL (EU) 2023/2673).

Hinzu kommt, dass die Richtlinie (EU) 2023/2673 für sektorspezifisch geregelte Finanzdienstleistungen grundsätzlich Vorrangregeln enthält, während die CCD II ihrerseits ein vollharmonisiertes Widerrufsregime vorsieht. Die Schnittstelle zwischen beiden Regelungskomplexen bleibt damit auslegungsbedürftig.

Was bedeutet das für Kreditinstitute?

Eine ausdrückliche, speziell für Verbraucherdarlehen angeordnete Buttonpflicht ergibt sich aus dem neuen Verbraucherkreditrecht nicht. Für Allgemein-Verbraucherdarlehen müssen Kreditinstitute ab dem 20. November 2026 zunächst sicherstellen, dass die neuen Vorgaben des § 356b Abs. 1a BGB und des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB im Vertrag und im Widerrufsprozess umgesetzt sind.

Bei Verbraucherdarlehen, die vollständig über eine Website oder App abgeschlossen werden, sollte § 356a BGB gleichwohl nicht unbeachtet bleiben. Wegen seines weiten Wortlauts und der bislang nicht ausdrücklich aufgelösten Konkurrenz zum speziellen Verbraucherdarlehensrecht spricht viel dafür, die elektronische Widerrufsfunktion vorsorglich auch für online abgeschlossene Verbraucherdarlehen technisch zu öffnen.

Dies gilt umso mehr, wenn auf der Online-Benutzeroberfläche ohnehin eine allgemeine Widerrufsfunktion vorhanden ist. Wird darüber ein Verbraucherdarlehen eindeutig widerrufen, sollte die Erklärung nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil dieser Übermittlungsweg im Darlehensvertrag nicht ausgewählt wurde: Für Allgemein-Verbraucherdarlehen stellt § 356b Abs. 1a Satz 2 BGB n.F. gerade klar, dass die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers nicht für sich genommen zur Unwirksamkeit führt.

Für Kreditinstitute empfiehlt sich daher eine klare Trennung: Die gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsinformationen und Übermittlungswege sind entsprechend dem jeweiligen Darlehenstyp umzusetzen. Daneben sollte für vollständig digitale Abschlussstrecken geprüft werden, ob die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB technisch auch für Verbraucherdarlehen bereitgestellt wird. So lässt sich die verbleibende Rechtsunsicherheit mit überschaubarem Umsetzungsaufwand reduzieren.