Update digitaler Euro: Wirtschafts- und Währungsausschuss des EU-Parlaments stimmt für die Einführung

Der ECON-Ausschuss des EU-Parlaments hat am 23.06.2026 mehrheitlich für den digitalen Euro gestimmt – eine weitere Hürde ist genommen. Der Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand, die nächsten Schritte und die noch offenen Fragen des künftigen Rechtsrahmens.

Update digitaler Euro: Wirtschafts- und Währungsausschuss des EU-Parlaments stimmt für die Einführung

Was ist der digitale Euro?

Der digitale Euro ist ein von der Europäischen Zentralbank (EZB) im Juli 2021 angestoßenes Projekt zur Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes (Central Bank Digital Currency - CBDC) im Euroraum. Zunächst wurde in einer zweijährigen Untersuchungsphase im Eurosystem (EZB und nationale Zentralbanken der Euroländer) das Konzept, Fragen der technischen Umsetzung und ein Designvorschlag zum digitalen Euro erarbeitet. Auf dieser Grundlage hat die EU-Kommission dann im Juni 2023 einen Gesetzesvorschlag vorgelegt. Aktuell wird nun daran gearbeitet, das Eurosystem auf die Möglichkeit der Einführung und Ausgabe des digitalen Euros im Jahr 2029 vorzubereiten. Gleichzeitig wird im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament am rechtlichen Rahmen des digitalen Euros auf Grundlage des Vorschlags der EU-Kommission aus dem Jahr 2023 gearbeitet. Ohne diesen rechtlichen Rahmen könnte die EZB den digitalen Euro als neue Form des Geldes nicht emittieren. Derzeit wird mit einem Abschluss des Gesetzgebungsprozesses bis Ende des Jahres gerechnet.

Eigenschaften des Digitalen Euro

Als öffentliches Pendant zu digitalem Geld soll der digitale Euro als elektronisches gesetzliches Zahlungsmittel gelten und so als "digitaler Zwilling des Euro-Bargelds" funktionieren. Er soll im gesamten Euroraum für Einkäufe vor Ort oder online als Zahlungsmittel sowie für Überweisungen genutzt werden können. Vor dem Hintergrund, dass mit den aktuell am Markt angebotenen und etablierten Zahlungsdienstleistungen, die es bereits heute ermöglichen privates Geld einfach, schnell und häufig zumindest für Verbraucherinnen und Verbraucher (vordergründig) kostenfrei zu transferieren stellt sich aber die Frage danach, welchen Mehrwert digitales Zentralbankgeld bietet. Denn zusätzlich gibt es mittlerweile auch im Bereich der Kryptowährungen mit sogenannten Stablecoins privatwirtschaftliche Angebote, die aufgrund ihrer Wertstabilität durch ihre Bindung an stabile Referenzwährungen oder andere Werte (wie den US-Dollar, den Euro oder Gold) als Zahlungsmittel oder zum Geldtransfer eingesetzt werden können und insbesondere in Schwellenländern mit (inflationsbedingt) volatilen nationalen Währungen weit verbreitet sind.

Motivation der Kommission zum Vorhaben

Wesentliche Begründung der EZB für die Notwendigkeit der Einführung des digitalen Euros als Zahlungsmittel ist die aktuell bestehenden Abhängigkeit von außereuropäischen Dienstleistern. So entfallen im Euroraum aktuell 61 % aller Kartenzahlungen auf die US-Unternehmen Visa und Mastercard. Diese Abhängigkeit soll auch vor dem Hintergrund wachsender geopolitischer Spannungen mittels des digitalen Euros verringert werden um die digitale Souveränität und die Resilienz des EU-Finanzsystems zu stärken. Anschaulich kann man die Folgen dieser Abhängigkeit an den Sanktionen der US-Regierung gegen den Internationalen Strafgerichtshof, beziehungsweise dessen Richterinnen und Richter, beobachten. Die betroffenen Personen wurden unter anderem von der Nutzung amerikanischer Zahlungsdienste ausgeschlossen , was aufgrund fehlender Alternativen erhebliche Einschränkungen für die betroffenen Personen bedeutete. Ein wesentlicher weiterer Vorteil ist, dass es sich beim digitalen Euro um Zentralbankgeld handeln wird, dass der Öffentlichkeit bisher nur in Form von Bargeld zur Verfügung steht. Dieses, von der Zentralbank ausgegebene, öffentliche Geld genießt die Absicherung als universelles Zahlungsmittel durch öffentliche Institutionen und rechtliche Strukturen. Damit hat es auch Vorteile gegenüber Stablecoins, deren Emittenten häufig außerhalb der der Aufsichtsregeln des traditionellen Bankensystems agieren und deren Kunden zum Beispiel nicht von einem mit der Einlagensicherung im Bankensektor vergleichbaren Mechanismus profitieren.

Neben der EU arbeiten aktuell insgesamt 146 Länder und Währungsräume in unterschiedlichen Stadien an Projekten eines digitalen Zentralbankgeldes, wobei die Zielsetzungen teilweise sehr unterschiedlich sind. Die Funktionsweise und die Nutzungsmöglichkeiten von digitalem Zentralbankgeld hängen dabei wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Eine Übersicht über die einzelnen Projekte und Stadien, in denen sie sich befinden, findet sich hier. Es gibt aber auch Länder, die sich (zumindest vorerst) gegen die Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes entschieden haben. So wurde im US-Kongress, exakt an dem Tag des Beschlusses des Wirtschafts- und Währungsausschusses, ein Gesetz verabschiedet, dass es der amerikanischen Zentralbank (Federal Reserve Board - FED) bis Ende des Jahres 2030 ausdrücklich verbietet, eine CBDC oder ein „im Wesentlichen ähnliches“ staatliches digitales Asset direkt oder über Intermediäre zu emittieren.

Was Bedeutet die Entscheidung des Wirtschafts- und Währungsausschusses?

Ausgestaltung

Mit der Entscheidung des Wirtschafts- und Währungsausschusses wurden wesentliche Weichenstellungen für die Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens des digitalen Euros vorgenommen. Während im Parlament lange Uneinigkeit darüber bestand, wie der digitale Euro konkret ausgestaltet werden soll und welche Funktionen er haben soll, wurden jetzt in wesentlichen Fragen Einigungen erzielt. So soll der digitale Euro in einer eigenen digitalen Geldbörse gehalten werden können und sowohl online als auch offline (also auch ohne bestehende Internetverbindung) zur Zahlung genutzt werden können. Online Zahlungen sollen über ein kontenbasiertes System abgewickelt werden, während offline Zahlungen direkt von lokalen Speichermedien getätigt werden sollen, die analog zur Bezahlung mit Bargeld nur unter Anwesenheit des Zahlers vor Ort funktionieren sollen.

Privatsphäre und Anonymität

Darüber hinaus soll der digitale Euro ein hohes Maß an Privatsphäre bieten; die EZB soll nicht in die Lage versetzt werden können, Nutzer direkt anhand von Zahlungsdaten identifizieren oder deren Konsumverhalten überwachen zu können. Die Frage des Datenschutzes ist ein durchaus heikles Thema. Seit bekanntwerden der Pläne zur Einführung des digitalen Euro gibt es (vor allem unsachliche) Diskussionen um die Möglichkeiten der staatlichen Überwachung, die mit der Einführung des digitalen Euros einhergehen könnten, sowie Ängste vor einer möglichen Abschaffung des Bargeldes. So unbegründet diese Ängste sind, steht die Frage des Datenschutzes der Nutzerinnen und Nutzer durchaus in einem Spannungsverhältnis mit anderen regulatorischen Vorgaben auf EU-Ebene, beispielsweise den Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Gesetzesvorschlag der EU-Kommission aus dem Jahr 2023 hat die Union im Rahmen der Ausführungen zur "Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen" festgestellt, dass der digitale Euro durch "den Ausschluss der vollständigen Anonymität" im Einklang mit den Zielen des EU-Geldwäschepakets stehe. Selbiges gilt aber selbstverständlich auch für alle privaten Anbieter von Zahlungsdienstleistungen sowie alle Banken, bei denen ebenfalls keine vollständige Anonymität gewährleistet wird. Es bleibt abzuwarten, wie der EU-Gesetzgeber dieses Spannungsverhältnis letztendlich auflösen wird und wie ein angemessener Datenschutz sichergestellt werden kann. Auch davon wird die Akzeptanz des digitalen Euro in der Bevölkerung abhängen.

Limits und Höchstbeträge

Darüber hinaus hat sich das Parlament darauf geeinigt, dass es ein Haltelimit für den digitalen Euro geben soll, also einen Höchstbetrag, den Bürgerinnen und Bürger maximal in digitalen Euros halten können. Es gibt Stimmen, die ein Haltelimit ablehnen, da es die Nutzbarkeit des digitalen Euros als vollwertiges Geldmedium begrenzen würde, womit dieser in Funktionalität und Akzeptanz gerade im Vergleich zu existierenden Zahlungsmöglichkeiten begrenzt werden würde. Dagegen wird für das Haltelimit die Notwendigkeit der Wahrung der Finanzstabilität angeführt. Ohne Haltelimit bestünde die Gefahr, dass zu viele Personen hohe Geldbeträge von Bankkonten abziehen und in digitale Euros eintauschen würden, was zu hohen Einlagenabflüssen bei den betroffenen Banken führen könnte und damit die Stabilität des europäischen Finanzsystems insgesamt beeinträchtigen könnte.

Infrastruktur und Abwicklung

Die grundlegende Infrastruktur des digitalen Euro soll von der EZB bereitgestellt werden. Aufbauend auf dieser Infrastruktur können dann private Geschäftsbanken und Zahlungsdienstleister Dienstleistungen unter Nutzung des digitalen Euros entwickeln und anbieten. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen sollen die Anbieter entschädigt werden. Händler, welche die Infrastruktur des digitalen Euros nutzen, bei denen also Kundinnen und Kunden mit dem digitalen Euro bezahlen können, sollen Gebühren für die Nutzung entrichten müssen, die aber geringer sein sollen als die Nutzungsgebühren aktuell verfügbarer, rein privatwirtschaftlicher Modelle. Als Zahlungsmittel soll der digitale Euro von den meisten Geschäfte in der Eurozone akzeptiert werden müssen. Ausnahmetatbestände von dieser Annahmepflicht sollen nur für Selbstständige sowie kleine Unternehmungen und sogenannte "Micro Enterprises" gelten, die auch keine anderen digitalen Zahlungsmöglichkeiten akzeptieren.

Welche Fragen sind bis zur Einführung noch zu klären?

Nach wie vor ungeklärt und umstritten ist die Frage nach der konkreten Höhe des Haltelimits für den digitalen Euro. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben dazu ein Verfahren vorgeschlagen, nachdem die EU-Kommission das Haltelimit auf der Basis entsprechender Empfehlungen der EZB festlegen soll. Das Haltelimit soll dann mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen zu den Auswirkungen der Einführung ohne Haltelimit erscheint dieses Verfahren sinnvoll. So kann zunächst ein niedrigeres Haltelimit festgelegt werden, um die Auswirkungen der Einführung des digitalen Euros auf den Finanzmarkt und dessen Akteure zu beobachten. Dieses Haltelimit kann dann nach oben angepasst werden, da ein dauerhaft zu niedriges Haltelimit die Nutzung des digitalen Euros beispielsweise zur Zahlung hochpreisiger Güter nicht möglich machen wird und damit dessen Akzeptanz und Nutzung durch die Bürger beeinträchtigen kann.

Auch die (Höhe) der Entschädigung für das Anbieten von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro durch Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister ist noch nicht geklärt und gehörte im Ausschuss angeblich zu den strittigsten Punkten der Beratungen. Diese Frage wird abgesehen von der Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger wesentlichen Einfluss darauf haben, welche Bereitschaft Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister zur Entwicklung und dem Anbieten von Dienstleistungen rund um den digitalen Euro zeigen.

Ausblick

Im Anschluss an die Entscheidung des Wirtschafts- und Währungsausschusses muss das Europäische Parlament die Position des Ausschusses in einer Plenarsitzung, die noch vor der parlamentarischen Sommerpause stattfinden soll, formell bestätigen. Erst nach dieser Bestätigung wird dann das nicht formalisierte Trilogverfahren beginnen. Dieses Verfahren kann sich erfahrungsgemäß (als Beispiel sei an dieser Stelle nur auf das Trilogverfahren zur FIDA-Verordnung verwiesen) in die Länge ziehen, insbesondere, da schon im Parlament einige Fragen zum rechtlichen Rahmen des digitalen Euros umstritten waren. Es ist nicht zu erwarten, dass die Verhandlungen unter Einbeziehung der Kommission und der Mitgliedstaaten einfacher werden.

Insofern ist fraglich, ob die Klärung des rechtliche Rahmen wie geplant bis Ende des Jahres abgeschlossen sein wird. Gleichzeitig befindet sich die EZB bereits in der letzten Phase der Vorbereitung auf den digitalen Euro, der darauf abzielt, die mögliche Ausgabe des digitalen Euros im Laufe des Jahres 2029 vorzubereiten. Dazu könnten ab Mitte 2027 erste Pilotprojekte mit einzelnen Marktteilnehmern, insbesondere Zahlungsdienstleistern und Händlern starten, um Erkenntnisse über operative, nutzerbezogene und technische Aspekte des digitalen Euros zu gewinnen um damit eine solide Grundlage für dessen Einführung zu schaffen.

So hängt nicht nur dieser Zeitplan, sondern vor allem die Akzeptanz des digitalen Euros von dessen konkretem rechtlichen Rahmen ab. Dieser wird wesentlich über Nutzungsmöglichkeiten, Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger und die Auswirkungen auf andere (etablierte) Marktteilnehmer entscheiden. Sobald es neue Entwicklungen rund um den digitalen Euro geben wird, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.