Pflicht zum Widerrufsbutton
Durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts wird zum 19. Juni 2026 ein sogenannter Widerrufsbutton eingeführt.
Für wen gilt die Pflicht?
Die Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons nach § 356a BGB n.F. gilt für alle Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Damit sind sowohl Webseiten betroffen als auch App-Lösungen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen - einschließlich Finanzdienstleistungen - in Anspruch nehmen möchte. Ausnahmen bestehen nur in Bereichen, in denen kein Widerrufsrecht besteht. Es bestehen keine Erleichterungen zugunsten kleinerer Unternehmen.
Wann besteht kein Widerrufsrecht, sodass kein Widerrufsbutton erforderlich ist?
Kein Widerrufsrecht und somit keine Pflicht zum Widerrufsbutton besteht in den in § 312g Abs. 2 BGB genannten Fällen.
Im Finanzbereich sind dies nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB insbesondere Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des KAGB und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
Welche Anforderungen gelten für den Widerrufsbutton?
Die gesetzlichen Vorgaben an den Widerrufsbutton (im Gesetzeswortlaut „elektronische Widerrufsfunktion“ genannt) sind im Wesentlichen:
Implementierung einer gut lesbaren Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ (oder gleichbedeutend) auf der Online-Benutzeroberfläche (d.h. Webseiten und App-Lösungen). Diese Schaltfläche muss für den Verbraucher leicht zugänglich, hervorgehoben platziert und während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein. Die Widerrufsunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung zu übermitteln und dabei folgende wesentliche Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
- den Namen des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
Nach Eingabe der Informationen ist im zweiten Schritt eine Bestätigungsfunktion vorzusehen, mittels welcher der Verbraucher die Übermittlung des Widerrufs in die Wege leitet. Auch diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Zudem sind Unternehmer dazu verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, üblicherweise per E-Mail, zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Was ist bei der Umsetzung zu beachten?
Umzusetzen ist der Widerrufsbutton bis zum 19. Juni 2026. Neben den technischen Anforderungen sind Anpassungen an der Widerrufsbelehrung sowie abhängig von der technischen Lösung ggf. an der Datenschutzerklärung erforderlich.
Zudem wurden die Informationspflichten bei Verträgen über Finanzdienstleistungen nach Art. 246b EGBGB angepasst, die ebenfalls umzusetzen sind.
Was sind die Risiken bei einer nicht rechtzeitigen oder fehlerhaften Implementierung des Widerrufsbuttons?
Wird der Widerrufsbutton nicht oder nicht rechtskonform implementiert drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro und für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Mio. Euro bis zu 4 % des Jahresumsatzes (Art. 246e § 2 EGBGB).
Zudem wird es nach Inkrafttreten des neuen § 356a BGB bzw. des Art. 246b EGBGB vermutlich zeitnah zu Abmahnungen verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch Verbraucherschutzverbände und einzelnen Wettbewerbern kommen. Wird eine solche Unerlassungserklärung nicht abgegeben, kann dies zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder ordentlicher Klageverfahren führen.
Das wirtschaftlich vielleicht größte Risiko einer nicht rechtzeitig oder fehlerhaften Umsetzung des Widerrufsbuttons sind jedoch die verlängerte Widerrufsfristen. Wird der Widerrufsbutton nicht oder nicht rechtskonform umgesetzt, beginnt die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß. Das Widerrufsrecht erlischt dann bei Fernabsatzverträgen erst spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB n.F. in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).