Inhaberkontrolle reversed? Die neuen Anforderunge der CRD VI für Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen durch Kreditinstute und die Umsetzung in deutsches Recht

Die CRD VI reguliert Erwerb, Verschmelzung und Spaltung und die Übertragung von Vermögenswerten durch Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften. Was heißt das nun für Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften?

Inhaberkontrolle reversed? Die neuen Anforderunge der CRD VI für Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen durch Kreditinstute und die Umsetzung in deutsches Recht

Die CRD VI reguliert Erwerb, Verschmelzung und Spaltung und die Übertragung von Vermögenswerten durch Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) die europäischen Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Was heißt das nun für Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften?


Der Europäische Hintergrund

Die CRD VI enthält in den Art. 27a-27l erstmals Vorgaben zu

  • Erwerb oder Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an anderen Unternehmen durch ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft (Art. 27a-27e),
  • wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Art. 27f-27g), und
  • Veschmelzungen und Spaltungen (Art. 27h-27l).

Aus Sicht des europäischen Gesetzgebers bestanden vor Inkrafttreten der CRD VI bei solchen "wesentlichen Geschäften" ein Defizit an Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, bei als riskant erachteten Geschäften einschreiten zu können.

Die Umsetzung durch das BRUBEG

Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte (§ 2h KWG-E)

Anzeigepflichtige Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte

Beabsichtigen Kreditinstitute künftig, eine wesentliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen zu erwerben, verpflichtet § 2h KWG sie zur vorherigen Anzeige gegenüber BaFin und Bundesbank (§ 2h Abs. 1 S. 1 KWG). Als wesentliche Beteiligung gelten dabei Beteiligungen an anderen Unternehmen, die 15% oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts entspricht (§ 1 Abs. 9b KWG). Für Institute unter Konsolidierung eines Mutterinstitut in der Union gelten ergänzende Vorgaben (§ 2h Abs. 1 S. 3 KWG). Die Verpflichtung gilt entsprechend für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, wenn diese die Konsolidierung vorzunehmen haben (§ 2h Abs. 2 S. 1 KWG i.V.m. § 10a Abs. 2 S. 2 KWG).

Verfahren

Die Anzeigepflicht beginnt bereits, sobald das Institut die Absicht zu Erwerb oder Veräußerung gefasst hat. In der Regel gilt dieser Zeitpunkt spätestens als erreicht, wenn ein entsprechender Beschluss durch das Institut gefasst wurde.

Die Anzeige ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin oder EZB und Bundesbank) einzureichen. Besonderheiten bestehen bei Instituten, die für nachgeordnete Institute konsolodisierungspflichtig sind. Hier ist die Anzeige gegebenenfalls auch der Aufsichtsbehörde, die das EU-Mutterinstitut beaufsichtigt, einzureichen.

Nach Einreichung der notwendigen Informationen prüfen die Aufsichtsbehörden innerhalb von 60 Arbeitstagen den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Veräußerung (§ 2h Abs. 4 KWG). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Aufsicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

Gelangen die Aufsichtsbehörden bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der beabsichtigte Erwerb

  • die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen behindern oder unmöglich machen wird,
  • im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnte, oder
  • die vorgelegten Informationen unvollständig sind

kann die Aufsicht den beabsichtigten Erwerb untersagen (§ 2h Abs. 12 S. 1 KWG).

Ausnahmen für gruppeninterne Erwerbe oder Veräußerungen

Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, rein gruppeninterne Erwerbs- oder Veräußerungsvorgänge zu prüfen. Daraus folgt, dass die Aufsicht in solchen Fällen von einer Prüfung zwar absehen kann, es indes nicht muss. Sieht die Behörde von einer Prüfung ab, hat sie das dem Institut oder der Finanzholdinggesellschaft mitzuteilen.

Verschmelzungen und Spaltungen (§ 2i KWG)

Tatbestand der Anzeigepflicht

Nach § 2i KWG haben Institute und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften auch geplante Verschmelzungen oder Spaltungen (vorab) anzuzeigen. Welche Vorgänge dabei als Verschmelzung oder Spaltung gelten, definiert § 1 Abs. 9c, 9d KWG. Unklar bleibt bislang, ob rein nationale Verschmelzungen oder Spaltungen bei Instituten oder (gemischten) Finanzholdinggesellschaften in der Rechtsform der GmbH von der Definition in § 1 Abs. 9c KWG umfasst sind oder die Anzeigepflicht allein für Verschmelzungen oder Spaltungen von Aktiengesellschaften gelten (s.a. Klingenbrunn/Struckmann/Ohler, WM 2025, 2103 (2011)).

Im Gegensatz zu den Anzeigepflichten bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften besteht bei Verschmelzungen oder Spaltungen im Anwendungsbereich des § 2i KWG gerade keine Schwelle, unter der keine Anzeige erforderlich ist. Stattdessen wird jede Spaltung oder Verschmelzung als relevantes Geschäft angesehen, dass der Prüfpflicht unterliegt.

Verfahren

Die Anzeige sind den zuständigen Behörden nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs einzureichen. Die einzureichenden Informationen legen die Aufsichtsbehörden in einem gesonderten Verfahren fest und veröffentlichen sie auf ihren Websites.

Bedeutung der Änderungen für Institute und Finanzholdinggesellschaften

Die mit dem BRUBEG eingeführten Änderungen bedeuten für Institute und Finanzholdinggesellschaften einen signifikanten Mehraufwand, sofern eine Anzeigepflicht besteht. Aufgrund der üblichen Dauer solcher Verfahren können sich entsprechende Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte bzw. Verschmelzungen oder Spaltungen signifikant mehr Zeit in Anspruch nehmen als derzeit.